Das Mobilitätspaket der EU ist eine der größten Reformen der letzten Jahre für wichtige Regeln im Straßentransport. Wir geben einen Überblick zu Entstehung und Zielen sowie Details zu Regelungen, die jetzt bereits gelten und die noch in den nächsten Jahren kommen.
Inhalt
Warum hat die EU das Mobilitätspaket verabschiedet?
Die Maßnahmen sollen negativen Entwicklungen bei Wettbewerbs- und Arbeitsbedingungen der letzten Jahre entgegenwirken sowie Manipulationen am Fahrtenschreiber verhindern. So will die EU Voraussetzungen für einen sicheren, effizienten und sozial verträglichen Güterkraftverkehr in Europa schaffen sowie die Vorschriften in den EU-Ländern vereinheitlichen und Unklarheiten beseitigen.
Das Maßnahmenpaket wurde im Juli 2020 verabschiedet, nach über 3 Jahren kontroverser Diskussionen und Widerstreben einiger Länder. Die entscheidendsten und größten Neuerungen sind sicher die Einführung des Smart Tacho Version 2 ab 2023 sowie die Aufnahme von leichten Nutzfahrzeugen (zwischen 2,5 und 3,5t im grenzüberschreitenden Verkehr) in die Tachografenpflicht ab 2026.
Zeitlicher Überblick
Verabschiedung des Mobilitätspakets
- VO 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung)
- VO 165/2014 (Fahrtenschreiber-Verordnung)
- VO 1071/2009 (Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer)
- VO 1072/2009 (Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr)
- VO 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems)
Regelungen, die bereits jetzt in Kraft sind
Einige Regelungen des Mobilitätspakets gelten bereits jetzt. Hier erhalten Sie Informationen zu den aktuell gültigen Vorschriften.
Verbot des Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit (WRZ) im Fahrzeug
Die Maßnahme soll vor allem dazu dienen, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern. In Deutschland ist es bereits seit 2017 verboten, die regelmäßige WRZ im Fahrzeug zu verbringen. Nun gilt das auch EU-weit.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8 der VO (EG) Nr. 561/2006
Rechtslage
Die Rechtsvorschriften des Mobilitätspakets weisen leider in mehreren Punkten Formulierungen auf, die Interpretationsspielraum zulassen. Die EU-Kommission hat Klarstellungen einiger Punkte des Mobilitätspakets in 2 Teilen veröffentlicht: Auslegungshilfen
Allerdings besteht dabei keine Rechtsverbindlichkeit.
Weiterführende Links: IRU – The European Commission’s Mobility Package
Neue Regelungen für WRZ im grenzüberschreitenden Verkehr
Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr, die bis zu 4 Wochen im Ausland tätig sind, können in dieser Zeit zwei aufeinanderfolgende WRZ einlegen. So soll die Abwesenheit der Fahrer vom Wohnsitz reduziert und eine effizientere Tourenplanung eingefordert werden.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 561/2006
- Ausgleichsregel: Artikel 8 Absatz 6b Satz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006
Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit im Ausnahmefall
Im Fall von außergewöhnlichen Umständen dürfen Fahrer auf der Heimreise zum Wohnort oder Betriebsstätte die Lenkzeit ausnahmsweise überschreiten. Erlaubt sind bis zu einer Stunde bzw. bis zu zwei Stunden (bei 30 Minuten Fahrtunterbrechung) Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeit.
Außergewöhnliche Umstände sind unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Unwetter, Vollsperrung oder Streik. Achtung: Vorhersehbare Staus aufgrund regelmäßig hohen Verkehrsaufkommens gelten meist nicht als außergewöhnlicher Umstand und sollten in die Tourenplanung als Puffer eingeplant werden. Bei Inanspruchnahme der Regelung ist ein Tachoausdruck zu tätigen und der Grund der Ausnahme zu vermerken. Die Lenkzeitverlängerung muss durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden.
- Gilt für: Fahrer auf der Heimreise am Tag vor ihrer Wochenruhezeit
- Überschreitung der Lenkzeit:
- bis zu einer Stunde oder
- bis zu zwei Stunden (Voraussetzung: Einlegen einer 30-minütigen ununterbrochenen Lenkpause)
- Tachoausdruck mit Vermerk dokumentieren
- Ausgleich durch gleichwertige Ruhepause bis zum Ende der dritten Woche nach Ausnahme (in Verbindung mit beliebiger Ruhezeit)
- Gesetzesgrundlage: Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006
- Ausgleichsregel: Artikel 12 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/2006
Erweiterung der Fähr- und Zugregelung
Dies betrifft die Erweiterung der bisherigen Regelung um die Möglichkeit, auch Wochenruhezeiten durch die Benutzung von Fähre oder Zug unterbrechen zu dürfen. Die Unterbrechung darf nicht öfter als zwei Mal geschehen und insgesamt die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 9 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006
Regelmäßige Rückkehr des Fahrers an den Wohnort / Betriebssitz
Die neue Vorschrift soll die Arbeitsbedingungen der Fahrer verbessern und längere Abwesenheitszeiten der Fahrer vom Wohnort vermeiden. Sie gilt für alle Fahrer und ist ein Recht! Als Dokumentation können z.B. Dienstpläne, Fahrkarten, Belege für Reisearrangements, Fahrtenschreiberaufzeichnungen dienen. Die Fahrer sollen mindestens aller 4 Wochen eine regelmäßige WRZ am Wohnsitz verbringen können.
- Rückkehrpflicht innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen
- mindestens eine regelmäßige WRZ oder eine WRZ von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte WRZ am Wohnsitz/Betriebsstätte
- Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8a der VO (EG) Nr. 561/2006
Weitere Regelungen
Urlaub und Krankheit werden jetzt unter dem Symbol „Bett“ im Tachografen erfasst.
Mehrfahrerbetrieb: Die Bereitschaftszeit des Beifahrers ist jetzt als Fahrtunterbrechung anerkannt, sofern er den Fahrer beim Fahren nicht unterstützt und die Fahrtunterbrechung 45 min. beträgt
Änderungen bei Ausnahmen
Ausnahmen in allen EU-Ländern
Die Handwerkerregelung wird um die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern erweitert.
Ebenso als Ausnahme gilt (allerdings erst ab 01.07.2026) der grenzüberschreitende Werkverkehr zur Güterbeförderung mit Fahrzeugen zwischen mehr als 2,5 und maximal 3,5t, wobei die Haupttätigkeit des Fahrers nicht das Lenken sein darf.
Ausnahmen, die in den EU-Ländern national umgesetzt werden können
- Beförderung von Transportbeton (VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe r)
- Beförderung von Baumaschinen (VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe q)
- Inselverkehr: Erweiterung vom Rest des Hoheitsgebietes isolierte Binnengebiete (VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe e)
Ausnahmen aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Änderung VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 14: EU-Länder können jetzt bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch ohne Zustimmung der EU-Kommission für eine Dauer bis zu 30 Tagen Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten zulassen.
Ausblick auf neue Regelungen ab 2022
Weitere Verordnungen erhalten in den nächsten Jahren Gültigkeit. Unsere Übersicht zeigt Ihnen, auf was Sie sich als Transportunternehmer vorbereiten sollten.
Dokumentation von Grenzübertritten
Die Eingabe des Landes nach Grenzübertritt ist ab 2. Februar 2022 verpflichtend. Dazu ist die nächstmögliche Parkmöglichkeit an der Grenze oder danach zu nutzen. So soll Kabotage besser kontrollierbar werden. Der Smart Tacho Version 2 zeichnet zukünftig Grenzübertritte automatisch auf.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 34 Absatz 7 der VO (EU) Nr. 165/2014
- Gültig ab: 02.02.2022
- ACHTUNG: bei Tachoscheiben bereits seit dem 20.08.2020!
Neue Entsendevorschriften
Die Entsenderichtlinie regelt, dass alle Arbeitnehmer, unabhängig aus welchem EU-Land sie kommen, den Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie einheimische Arbeitnehmer im jeweiligen Einsatzland haben. Dies gilt z.B. für grenzüberschreitenden Güterverkehr und Kabotagefahrten und soll fairen Wettbewerb und gleiche Entlohnung ermöglichen. Transitfahrten und bilaterale Beförderungen stellen keine Entsendung dar.
- Gesetzesgrundlage: VO (EU) Nr. 2020/1057
Ergänzung der Kabotageregelung
Ab 21.02.2022 muss eine „Abkühlphase“ von 4 Tagen eingehalten werden, nachdem das Kabotagepensum erschöpft ist.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 2a der VO (EG) Nr. 1072/2009; Ergänzung: Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a der VO (EU) 2020/1055
- Gültig ab: 21.02.2022
Rückkehrpflicht von Fahrzeugen
Ziel der Regelung ist zu vermeiden, dass Fahrzeuge in anderen Ländern verbleiben und damit illegale Kabotage begangen wird. Der Rückkehrzyklus des Fahrzeuges soll mit der Rückkehr des Fahrers synchronisiert werden.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 5 Absatz 1b der VO (EU) 2020/1055
- Gültig ab: 21.02.2022
Genehmigungspflicht für Fahrzeuge über 2,5t im grenzüberschreitenden Güterverkehr
Aufgrund einer starken Zunahme von Fahrzeugen über 2,5t im grenzüberschreitenden Güterverkehr sollen die Berufszugangsvoraussetzungen auch für diese Fahrzeuge gelten.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b der VO (EU) 2020/1055; Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca der VO (EG) Nr. 1072/2009
- Gültig ab: 21.05.2022
Genehmigungspflicht | ||
---|---|---|
Platzhalter | Innerstaatliche Beförderung | grenzüberschreitender Güterverkehr |
Fahrzeuge <=2,5t | ||
Fahrzeuge >2,5t und <=3,5t | (ab 21.05.2022) | |
Fahrzeuge >3,5t |
Ausweitung der Mitführungspflicht auf 56 Tage
Für alle aufzeichnungspflichtigen Fahrten sind ab 31.12.2024 Nachweise über Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts-und Ruhezeiten für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitzuführen. Dies soll die Kontrolle von Wochenruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verbessern.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 2 „Artikel 7 Nummer 12 der VO (EU) 2020/1054; Artikel 36 der VO (EU) 165/2014
- Gültig ab: 31.12.2024
Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge ab 2,5t im grenzüberschreitenden Verkehr
Ab 2026 müssen auch Fahrzeuge > 2,5t über Fahrtenschreiber verfügen. Das bedeutet, dass auch die Fahrer an die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten gebunden sind. Die neue Regelung soll aufgetretene Wettbewerbsverzerrungen der letzten Jahre korrigieren (Stichwort Kleintransporter mit Schlafkabine) sowie die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen.
- Gesetzesgrundlage: Artikel 3 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 165/2014; Artikel 2 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006
- Gültig ab: 01.07.2026
Nächste Generation (Version 2) des Smart Tacho
Ab 21.08.2023 müssen alle neuen gewerblich genutzten Nutzfahrzeuge über 3,5t mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgerüstet sein. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr gilt eine Umrüstpflicht auf die neue Generation des Smart Tachos! Die zeitliche Staffelung können Sie der Timeline entnehmen:
Smart Tacho Version 1
Smart Tacho Version 2
Umrüstpflicht
Umrüstpflicht
Smart Tacho Version 2
Smart Tacho Version 1
Smart Tacho Version 2
Umrüstpflicht
Umrüstpflicht
Smart Tacho Version 2
Mit dem neuen Smart Tacho gehen ebenfalls neue Fahrtenschreiberkarten (Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Werkstattkarte, Kontrollkarte) einher. Diese werden ab August 2023 ausgegeben. Ein Zwangsumtausch der Fahrerkarten ist nicht vorgesehen.
- Gesetzesgrundlage: VO (EU) Nr. 2021/1228 Anhang IC
- Gültig ab: 21.08.2023 (Neufahrzeuge, weitere Staffelung siehe Zeitstrahl)
Zusammenfassung
Die Regelungen des Mobilitätspakets sollen gesamtheitlich illegale Kabotage bekämpfen, Tachografenmanipulation verhindern und die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Entsendung von Mitarbeitern (Fahrern) verbessern. Wie das funktioniert, wird sich in der Praxis zeigen. Ein wichtiger Schritt ist sicher die Aufnahme von Fahrzeugen > 2,5t in die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (im grenzüberschreitenden Verkehr), um die Arbeitsbedingungen von Fahrern zu verbessern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
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