Tachopflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 2026 – Was Sie jetzt wissen müssen

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Ab dem 1. Juli 2026 gilt auch für leichte Nutzfahrzeuge (ab 2,5 t zulässiges Gesamtgewicht) im grenzüberschreitenden Verkehr die Pflicht, einen digitalen zu Fahrtenschreiber nutzen.
Van mit Lenk- und Ruhezeitensymbolen

In Kürze

In Kürze

  • Was? Tachografenpflicht für leichte Transportfahrzeuge (Vans, “Sprinter”)
  • Wann? ab 1. Juli 2026
  • Wer? Transportunternehmen mit Fahrzeugen über 2,5 t Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr
  • Welche Folgen hat das?
    • Erheblicher Aufwand für Umstellung von Fuhrpark, internen Prozessen und Rollen
    • Erhebliche Strafen von hohen Bußgeldern bis hin zu Fahrzeugstillegungen bei Zuwiderhandlung
  • Wo finde ich Hilfe? In der Blogserie der DAKO GmbH zum Thema und bei unserem in-house Kundenservice 

Ab dem 1. Juli 2026 gilt auch für leichte Nutzfahrzeuge (oder auch Light Commercial Vehicles; LCV) im grenzüberschreitenden Verkehr die Pflicht, einen digitalen Fahrtenschreiber nutzen. Werden also Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 2,5 t für den gewerblichen Transport über europäische Landesgrenzen hinweg genutzt, müssen sie einen intelligenten Tachografen der 2. Generation, Version 2 (Gen2V2) verbaut haben. Zu dieser „Tachopflicht“ gehört nicht nur das Betreiben von Fahrtenschreibern in der Flotte, sondern auch das regelmäßige Auslesen, Auswerten und Archivieren von Fahrerkarten- und Fahrtdaten, Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Pausenzeiten.

Wer schon jetzt „nur noch Güterbahnhof versteht“, dem kann DAKO helfen. Mit dem folgenden Artikel und mit weiteren, spezifischeren Beiträgen zur Tachografenpflicht, möchten wir Ihrem Unternehmen helfen, sich schnell einen inhaltlichen Überblick zu verschaffen. Egal ob Sie mit LKW, LCV oder mit einer Mischflotte unterwegs sind, wir liefern alltagstaugliche Tipps sowie Erfahrungswerte und Check-Listen, um Ihr Unternehmen für den Wandel fit zu machen.

Warum eine Tachopflicht für Transporter?

Zunächst stellt sich die Frage, weshalb eine Fahrtenschreiberpflicht nun auch im Bereich der leichten Nutzfahrzeuge eingeführt wird. Denn bisher galt diese nur für schwere Nutzfahrzeuge, mit einem zGG von über 3,5 t.

Im Bereich der „klassischen LKW“ stand die Einführung und die stetige Weiterentwicklung der Tachoregularien und Sozialvorschriften im direkten Zusammenhang mit der Schaffung einer sichereren Lage auf den europäischen Straßen. Denn bis heute lässt sich beobachten, welch verheerende Unfälle, aufgrund von übermüdetem Fahrpersonal auf schweren Nutzfahrzeugen, entstehen können. Die Präzisierung und Ausweitung der Regeln für die Transportbranche mussten daher immer den aktuellen technischen Möglichkeiten Rechnung tragen und sollten, darüber hinaus, für einen fairen und sozialverträglichen Wettbewerb auf dem europäischen Binnenmarkt sorgen.

Entsprechend kann auch die Ausweitung der Fahrtenschreiberpflicht auf Fahrzeuge ab einem zGG von 2,5 t als Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen im Transportgeschäft angesehen werden. Gerade die bisherige Freiheit von den für LKW gültigen Sozialvorschriften führte in der Vergangenheit häufig dazu, dass Fahrer mit gewerblich genutzten Transportern unter 3,5 t zGG zu gefährlich langen Fahrtschichten genötigt wurden. Diese Risiken nahmen Unternehmen billigend in Kauf, um sich Wettbewerbsvorteile gegenüber der eingeschränkteren LKW-Branche zu sichern. Aus Sicht der EU-Gremien stellte eine solche Gefährdung der Sicherheit von Fahrern und Allgemeinheit daher lange Zeit einen „blinden Fleck“ der Gesetzgebung dar. Entsprechend zielen die Anpassungen der, im nächsten Absatz genannten, Rechtsnormen auf folgende Kernziele:

  • Sicherheit auf den Straßen des Europäischen Wirtschaftsraums
  • Sozial verträgliche Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal
  • Faire Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Binnenmarkt
  • Eindämmen von Manipulationsmöglichkeiten
  • Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden

Tachopflicht für leichte Nutzfahrzeuge: handeln Sie jetzt!

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Da in Europa Millionen von Fahrtenschreibern nachgerüstet werden müssen, entstehen lange Wartezeiten in den Werkstätten. Wir betonen daher die Wichtigkeit, Nachrüstungen frühzeitig zu planen. Kombinieren Sie die Nachrüstung am besten mit routinemäßigen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten, um Ausfallzeiten zu minimieren.

Wer ist betroffen von den Tacho-Regelungen für LCV?

Kurz und knapp: Bin ich betroffen?

  • Fuhrpark mit gewerblich genutzten Fahrzeugen über 2,5 t zGG (“Sprinter-Klasse”)
  • Grenzüberschreitend in Europa tätig
  • Fahrzeugkombinationen mit diesen Merkmalen

In den Geltungsbereich der, im nächsten Absatz genauer ausgeführten EU-Verordnungen, fallen alle gewerblich genutzten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr auf europäischen Straßen unterwegs sind. Im Volksmund werden diese Transporter oder Vans häufig mit den Markennamen der Hersteller als „Sprinter-“ oder „Transitklasse“ bezeichnet.

Jenseits dieser Wahrnehmung aus der Alltagspraxis kann es unter Umständen auch sein, dass ein gewerblich genutzter PKW (Kombi, SUV oder Hochdachkombi) mit einem entsprechenden Anhänger über die genannte Gewichtsgrenze kommt und damit fahrtenschreiberpflichtig wird. Dies ist beispielsweise häufig der Fall bei Fahrzeugen, die im Handwerk oder auf Wochenmärkten eingesetzt werden.

Weitere, besonders stark betroffene Branchen sind unter anderem: KEP-Dienstleister, Speditionen, Messebauer, Lebensmitteltransporteure, Baubranche, Spezialtransportdienstleister, Umszugsunternehmen

Welche Gesetze regeln die Fahrtenschreiberpflicht?

Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 hat die Europäische Union die Gültigkeit der „Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung“, (EU) 561/2006, auch auf Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr ab dem 1. Juli 2026 ausgeweitet.

Gemäß der „Fahrtenschreiberverordnung“ (EU) 165/2014 und der Verordnung zur Veränderung der Mindestanforderungen bei Lenk- und Ruhezeiten, (EU) 2020/1054, wird damit auch der Verbau eines intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation Version 2, auch Smart Tacho V2 genannt, in diesen Fahrzeugen ab 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Güterverkehr verpflichtend.

Entwicklungsschritte der Tachografenpflicht der vergangenen Jahre

  • 15. Juni 2019: Digitale Fahrtenschreiberpflicht für LKW

    Smart Tacho der 1. Generation wird verpflichtend für alle Neufahrzeuge über 3,5t zGG

  • 08. Juli 2020: EU-Mobilitätspaket

    Verabschiedung des s.g. "EU-Mobilitätspakets" als komplexe Strategie für sozialverträgliche Arbeitsbedingungen, Sicherheit und faire Wettberwerbsgerechtigkeit in der Transportbranche

  • 21. August 2023: Version 2 der 2. Tacho-Generation

    Digitale Tachografen der 2. Generation Version 2 (Gen2V2) werden verpflichtend für Neufahrzeuge über 3,5t zGG

  • 31. Dezember 2024: Umrüstung Bestands-LKW

    Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen alle Bestandsfahrzeuge mit analogen/digitalen Tachos auf Smart Tacho Gen2 V2 umgerüstet sein

  • 18. August 2025: Fortführung Umrüstung Bestands-LKW

    Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen alle Bestandsfahrzeuge über 3,5 t zGG, die bisher mit Smart Tachos der 1. Generation ausgestattet waren auf Smart Tacho Gen2V2 umgerüstet sein

  • 01. Juli 2026: Tachopflicht auch für LCV

    Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen alle Fahrzeuge ab 2,5t zGG mit Smart Tacho Gen2V2 ausgestattet sein

Was müssen Unternehmen mit LCV jetzt tun?

Machen wir es kurz: die Zeit bis zum ersten Geltungstag der Tachopflicht für LCV im grenzüberschreitenden Verkehr ist knapp und sollte aktiv und planvoll genutzt werden! Ab dem Stichtag müssen auch die Fahrt- und Aktivitätsdaten für die vorangegangenen 56 Tage vorgewiesen werden können. Dies verschiebt die Frist für den Verbau Ihrer Tachografen oder die händische Dokumentationspflicht (Tätigkeitsnachweise) auf Anfang Mai 2026. Andernfalls drohen bei Behördenkontrollen erhebliche Strafzahlungen oder gar Fahrzeugstillegungen.

Auch gilt es zu bedenken, dass die im Folgenden dargestellten Maßnahmen parallel zum laufenden Alltagsgeschäft umgesetzt werden müssen. Eventuelle Fahrzeugausfälle, Werkstattzeiten, unvorhergesehene technische Herausforderungen, Personalrotation und Verzögerungen müssen dringend mit eingeplant werden. Fazit: eine gute Planung ist bereits einer der wichtigsten Schritte auf dem Weg zum gesetzeskonformen und zukunftsfähigen Fuhrpark.

Der prüfende Blick auf den eigenen, ganz individuellen Geschäftsalltag ist der notwendige, erste Schritt, um zu erfassen welche Veränderungen in Bezug auf Fuhrpark und Personal wann und in welcher Reihenfolge angegangen werden müssen. Mit einem solchen Auftakt-Audit verschaffen Sie sich bereits einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil. Sie haben hierfür noch keinen Masterplan? Keine Sorge DAKO hilft Ihnen mit der Blogserie zur LCV-Tachopflicht weiter:

  • Wie viele und konkret welche Fahrzeuge sind vom Umbau betroffen?
  • Welche Fahrer sind auf den grenzüberschreitenden Touren unterwegs?
  • Wie sind die Fristen bei Behördenterminen?
  • Wie schnell sind Werkstatttermine verfügbar?
  • Welche Einbauvoraussetzungen bringen meine Fahrzeuge mit?
  • Wann müssen welche Prozesse im Unternehmensalltag etabliert werden?

WICHTIG: Es gilt vor allem zu bedenken, dass zur gleichen Zeit alle betroffenen Transportbetriebe vor den gleichen Herausforderungen stehen. Ihre Planung kann also den entscheidenden Unterschied machen!

Von der Geschäftsführung über die Fuhrparkverantwortlichen bis hin zum Fahrpersonal müssen die Regularien rund um Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten auf europäischer und bundesdeutscher Ebene bekannt sein.

Natürlich müssen der Umfang und die konkreten Gegenstände sowie die Vermittlung dieses Vorwissens auf die jeweiligen Aufgaben im Geschäftsalltag angepasst werden. Hier bedarf es nicht nur großer Sensibilität für die jeweiligen Arbeitsprozesse, sondern eventuell auch externer Hilfestellung oder Beratung. Auch müssen die Fahrer im Betrieb von Tacho und Fahrerkarte praktisch unterwiesen sowie Prozesse im Unternehmen angepasst und neu geschaffen werden.

Konkret bedeutet dies, dass unter den Fuhrparkverantwortlichen ein so genannter Verkehrsleiter benannt werden muss. Die Benennung dieser Position ist rechtlich verbindlich, kann aber auch an einen externen Dienstleister ausgelagert werden. Grundsätzlich ist der Verkehrsleiter für die Einhaltung aller Vorschriften bezüglich Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bei den Fahrern sowie für die Verkehrstauglichkeit aller Fahrzeuge verantwortlich und auch persönlich haftbar.

Eine genauere Beschreibung des konkreten Aufgabenspektrums sowie des damit verbundenen Haftungsrisikos finden Sie in unserem gesonderten Beitrag zum Thema

Des Weiteren muss geklärt werden, welche Fahrer im internationalen Verkehr unterwegs sind und diese gesondert geschult werden sollten. Aber auch Fahrer, die ausschließlich im nationalen Verkehr unterwegs sind, müssen wissen, was konkret zu tun ist und welche Dokumentationen sie an ihre Kollegen übergeben müssen, wenn sie gelegentlich Fahrzeuge mit einem verbauten Tachografen führen.

Hierfür ist nicht nur eine einmalige sachbezogene Schulung notwendig, sondern es wird empfohlen, dass es auch dauerhaft einen konkreten Ansprechpartner für die Fahrer gibt, der für Fragen und Probleme ansprechbar ist. Sinnvollerweise kann dies der Verkehrsleiter sein, es ist aber auch möglich eine andere Vertrauensperson im Unternehmen zu benennen. Letzteres empfiehlt sich vor allem, wenn die Verantwortungen des Verkehrsleiters extern übernommen werden.

Da für Fahrzeuge unterhalb 3,5 t bisher keine europaweite Tachografenpflicht bestand, müssen die meisten dieser Fahrzeuge nachgerüstet werden. Sowohl die Beschaffung der Tachografen als auch die Nachrüsttermine sollten mit einem gewissen Vorlauf geplant werden.

Kurz vor dem 1. Juli 2026 kann es aufgrund der Menge an betroffenen Fahrzeugen zu Engpässen sowohl bei der Lieferung durch die Hersteller der Fahrtenschreiber, als auch bei Terminen in den Werkstätten kommen. Ein Faktor, der ebenfalls bedacht werden sollte, ist, dass der Aufwand für die Nachrüstung eines Tachografen und der notwendigen Sensorik stark vom Fahrzeughersteller und dem genauen Fahrzeugtyp abhängig ist. Es lohnt sich also, sich hierzu bereits frühzeitig zu informieren.

Sollten Sie die Anschaffung von Neufahrzeugen in Erwägung ziehen, sollten auch hier konkrete Absprachen mit Ihrem Vertragshändler über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Tachografen getroffen werden. Ob und in welchem Umfang die Hersteller (OEM) zukünftig ihre Transportermodelle mit Fahrtenschreibern ausstatten, ist aktuell noch nicht abzusehen.

a) Fahrerkarten beantragen: Eine Fahrerkarte ist ein persönliches Dokument des Fahrers. Sie muss rechtzeitig vom Fahrer selbst bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Die Bearbeitungsfrist kann 14 Tage und mehr betragen.

b) Unternehmenskarte beschaffen: Eine Unternehmenskarte wird für das Auslesen der Daten aus dem Tachografen benötigt. Sie muss vom Fuhrunternehmen bei den zuständigen Stellen des jeweiligen Bundeslandes rechtzeitig beantragt werden.

c) Auslesehard- und software: Um die Daten von Tachografen und Fahrerkarten auslesen und auswerten zu können, wird entsprechende Technik nötig. Welche Lösungen zu Ihrem Unternehmen passen, sollten Sie vorab klären, ggf. über ein Beratungsgespräch.

Sobald Tachografen in den Fahrzeugen installiert sind, müssen diese ausgelesen und die so gewonnenen Daten ausgewertet sowie sicher gespeichert werden. Hierfür bedarf es nicht nur technischer Hilfsmittel, sondern auch klarer Routinen und Verantwortlichkeiten. Ebenso müssen regelmäßig Informationen zu Gesetzesänderungen an das Fahrpersonal vermittelt werden. Über begangene Verstöße müssen die Fahrer bei Bedarf gut dokumentiert belehrt und geschult werden. Beim Start von neuen Mitarbeitern müssen auch diese in die Thematik eingeführt und dauerhaft begleitet werden.

Die regelmäßige technische Wartung und Kalibrierung der Tachogeräte muss ebenfalls organisiert werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.

Für die Einhaltung der damit verbundenen Fristen gibt es entsprechende technische Hilfsmittel

Es ist davon auszugehen, dass die Behörden ab dem Stichtag europaweit bereitstehen werden, um in Grenznähe oder auf Fernstrecken die Einhaltung der neuen Vorschriften zu kontrollieren. Ein nicht verbauter Tacho wird dann teuer und kann sogar zur Untersagung der Weiterfahrt führen.

Über eine, in den neuesten Tachoversionen (Gen2V2) verbaute, DSRC-Schnittstelle (Dedicated Short-Range Communication) können die Kontrollorgane des zuständigen Bundesamts für Logistik und Mobilität (kurz: BALM) zukünftig auch im Vorbeifahren auf Manipulationen, Verstöße oder andere Auffälligkeiten prüfen. Damit steigt das Risiko bei Verstößen zu Straßenkontrolle heraus gewunken und gründlich kontrolliert zu werden. Gleichzeitig sinkt dieses Risiko und damit auch die Wahrscheinlichkeit von Verzögerungen durch eingehendere Parkplatzkontrollen, wenn Geräte und Daten unverdächtig sind. Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten, sparen sich also zukünftig wertvolle Zeit und administrativen Aufwand.

Gleichzeitig sollte das Fahrpersonal im Umgang mit Behördenvertretern geschult werden. Die Fahrer sollten stets im Bilde sein, welche Daten sie gegebenenfalls in welcher Form vorweisen müssen. Wichtig ist auch, dass sich Fahrer in einer Kontrollsituation nicht unsicher fühlen und in der Lage sind, ruhig und sachbezogen auf die Anfragen der Beamten zu reagieren. Auch eventuelle Sprachbarrieren sollten hierbei mitgedacht werden. Ein Bewusstsein dafür, dass auch Strafmaße für Verstöße von den einzelnen EU-Staaten individuell festgelegt werden und bei Kontrollen verhängt werden können, sollte ebenfalls vorhanden sein. Das bedeutet: Es gelten die Sanktionsmechanismen des Landes, in dem kontrolliert wird. Teilweise können diese sehr viel harscher ausfallen als bundesdeutsche Maßnahmen.

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