LKW-Sonntagsfahrverbot: Was gilt und welche Ausnahmen gibt es?

Stand: August 2026. Befristete Ausnahmen und Länderregelungen können sich kurzfristig ändern.

Sonntagsfahrverbot für LKW: Regeln, Ausnahmen und was das für Lenk- und Ruhezeiten bedeutet.
LKW Kühlwagen auf Autobahn am Sonntag
Inhaltsverzeichnis

In Kürze

Das Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) regelt, wann schwere LKW im gewerblichen Güterverkehr an Sonn- und Feiertagen stehen bleiben müssen. Dieser Beitrag erklärt, für wen das Verbot gilt, welche Zeiten und Strecken betroffen sind, welche Ausnahmen greifen und mit welchen Bußgeldern bei Verstößen zu rechnen ist.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Wann? Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen jeweils von 0:00 bis 22:00 Uhr – auf allen öffentlichen Straßen in Deutschland.
  • Für wen? LKW über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie jeder LKW mit Anhänger (unabhängig vom Gewicht) im geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterverkehr – auch damit verbundene Leerfahrten.
  • Ausnahmen: u. a. Transport von frischer Milch, frischem Fleisch und Fisch, leicht verderblichem Obst und Gemüse sowie kombinierter Verkehr (Schiene bis 200 km, Hafen bis 150 km). Für dringliche Fahrten sind Sondergenehmigungen möglich.
  • Zusätzlich beachten: Vom 1. Juli bis 31. August gilt zusätzlich das Ferienfahrverbot an Samstagen von 7:00 bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten.
  • Bei Verstoß: 120 € Bußgeld für den Fahrer, 570 € für den Halter, wenn er den Verstoß zugelassen oder angeordnet hat.

Das LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gehört seit Jahrzehnten zum festen Rahmen der deutschen Verkehrsregeln. Für Disponenten, Verkehrsleiter und Transportunternehmen ist es ein dauerhaft relevantes Thema – nicht nur wegen der Grundregeln, sondern auch wegen der Ausnahmen, die immer wieder für Diskussionen sorgen. 

Dieser Beitrag erklärt, was das Sonn- und Feiertagsfahrverbot bedeutet, für wen es gilt, was international zu beachten ist und warum es auch bei Ausnahmegenehmigungen keine Vereinfachung beim Thema Lenk- und Ruhezeiten gibt.

Was ist das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Das LKW-Sonn- und Feiertagsfahrverbot untersagt geschäftsmäßige Güterbeförderungen mit LKW über 7,5 Tonnen sowie allen LKW mit Anhängern an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr (§ 30 Abs. 3 und 4 StVO).

Entscheidend ist dabei nicht allein das Fahrzeug, sondern auch der Zweck der Fahrt. Betroffen sind:

  • LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen bei geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Güterbeförderung
  • Anhänger hinter LKW – unabhängig davon, ob das Zugfahrzeug selbst mehr oder weniger als 7,5 Tonnen wiegt
  • Leerfahrten im Zusammenhang mit einer geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung

Seit wann gibt es das Fahrverbot und welchen Zweck hat es?

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in Deutschland seit dem 1. Mai 1956. Eingeführt wurde es vor allem zum Schutz der Sonntagsruhe, zur Lärmreduzierung und um die Bevölkerung vor unnötigem Schwerverkehr an Ruhetagen zu schützen. 

Der Umweltschutz ist heute ein ergänzender Aspekt, war aber nicht das alleinige ursprüngliche Motiv.

Für wen gilt das Fahrverbot und welche Ausnahmen gibt es?

Nicht betroffen vom Fahrverbot

Nicht unter das Verbot fallen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen (ohne Anhänger), PKW mit Anhänger oder Wohnwagen, Wohnmobile, private Transporte sowie Linienbusse und bestimmte Einsatzfahrzeuge.

Gesetzliche Ausnahmen des Sonntagsfahrverbot

Die gesetzliche Grundlage,§ 30 Abs. 3 StVO, definiert eine Reihe von Ausnahmen, bei denen LKW auch an Sonn- und Feiertagen fahren dürfen. Dazu zählen unter anderem:

  • Kombinierter Güterverkehr Schiene–Straße: vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder umgekehrt, bis maximal 200 km
  • Kombinierter Güterverkehr Hafen–Straße: zwischen Belade-/Entladestelle und einem Hafen im Umkreis von maximal 150 km
  • Transporte bestimmter leicht verderblicher Lebensmittel (frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch, frischer Fisch, leichtverderbliches Obst und Gemüse)
  • Beförderung lebender Tiere (einschließlich lebender Bienen)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Einsätze von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten

Die Ausnahmen sind an konkrete Voraussetzungen geknüpft und gelten nicht pauschal. Im Zweifel sollte die jeweilige Regelung geprüft werden.

Sondergenehmigungen

Neben den gesetzlichen Ausnahmen sind in bestimmten Fällen Sondergenehmigungen möglich (§ 46 StVO). 

Wichtig: Eine Ausnahmegenehmigung ist kein allgemeiner Freibrief. Sie muss vor Fahrtantritt vorliegen, bezieht sich auf den konkreten Sachverhalt und kann mit Auflagen verbunden sein.

Folgen bei Verstößen

Verstoß Bußgeld
Fahrer fährt verbotswidrig
120 € + 1 Punkt
Halter ordnet unzulässige Fahrt an oder lässt sie zu
570 €

(Stand: August 2026 – Bußgeldkatalog regelmäßig prüfen)

Ferienfahrverbot: Was gilt zusätzlich im Sommer?

Das Ferienfahrverbot ist eine ergänzende, zeitlich und räumlich begrenzte Regelung – kein allgemeines Samstagsfahrverbot. Es gilt auf Grundlage der Ferienreiseverordnung und steht neben dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Das Ferienfahrverbot gilt:

  • Im Zeitraum 1. Juli bis 31. August
  • Samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr
  • Nur auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen (§ 1 Ferienreiseverordnung)
  • Für die gleichen Fahrzeuggruppen wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Was gilt im europäischen Ausland?

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist kein rein deutsches Konzept. Viele europäische Länder kennen ähnliche Regelungen, die sich jedoch in Zeiten, Gewichtsgrenzen und Geltungsbereichen teils deutlich unterscheiden.

Land Sonntagsfahrverbot Samstagsregelung Besonderheiten
Deutschland
0–22 Uhr (>7,5 t)
Nur Juli/Aug. auf bestimmten Strecken
Leerfahrten eingeschlossen
Österreich
0–22 Uhr (>7,5 t)
Ganzjährig 15–24 Uhr
Strengstes Samstagsfahrverbot der Region
Schweiz
0–24 Uhr (>3,5 t / Lastzüge >5 t)
Kein Samstagsfahrverbot
Zusätzlich tägliches Nachtfahrverbot 22–5 Uhr
Frankreich
Sa. 22 Uhr bis So. 22 Uhr (>7,5 t)
Ferienzeit: Sa. 7–19 Uhr
Sperrfrist beginnt bereits Samstagnacht
Luxemburg
Nur im Transit Richtung FR/DE (0–21:45 Uhr)
Sa. 21:30–24 Uhr (Transit Richtung FR)
Kein generelles Fahrverbot innerhalb Luxemburgs

Hinweis: Länderspezifische Regelungen können sich kurzfristig ändern. Vor grenzüberschreitenden Fahrten stets aktuelle Informationen der zuständigen Behörden prüfen. Eine Ausnahmegenehmigung in Deutschland gilt nicht automatisch im Nachbarland.

Ausnahmesituationen: Wenn Krisen das Fahrverbot lockern

Das Fahrverbot ist nicht starr. In begründeten Ausnahmesituationen – insbesondere bei Naturereignissen oder Versorgungsengpässen – können Bundesländer befristete Ausnahmen erteilen. Ein aktuelles Beispiel ist das extreme Niedrigwasser auf deutschen Binnenwasserstraßen.

Regelfall: Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt uneingeschränkt für alle betroffenen Fahrzeuge und Transporte.

Befristete Länderregelung (Beispiel Niedrigwasser 2026): Im Sommer 2026 führte anhaltende Trockenheit zu extremem Niedrigwasser auf Rhein, Donau und weiteren Wasserstraßen. Frachtschiffe konnten nur noch mit stark reduzierter Ladung fahren, Lieferketten gerieten unter Druck.
Baden-Württemberg erteilte daraufhin ab dem 15. August 2026 eine befristete Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot – verlängert bis 30. September 2026.
Die Ausnahme gilt für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers dienen, einschließlich Großraum- und Schwertransporten sowie erforderlicher Leerfahrten. Ähnliche Regelungen haben unter anderem NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern erlassen.

Praxisfolge: Für Fahrten durch mehrere Bundesländer müssen die Voraussetzungen in jedem Bundesland auf der Strecke separat geprüft werden. Die Regelung kann vorzeitig aufgehoben, geändert oder verlängert werden.

Verkehrspolitische Einordnung: Solche Ausnahmen zeigen, wie schnell multimodale Lieferketten unter Druck geraten können. Sie verdeutlichen aber auch die Grenzen des Straßengüterverkehrs: Der LKW kann ausgefallene Schiffskapazitäten nicht eins zu eins auffangen.
Befristete Lockerungen des Fahrverbots sind Notmaßnahmen, keine nachhaltige Infrastrukturstrategie. Fahrer und Fahrzeuge sind begrenzt, strukturelle Engpässe löst eine vorübergehende Fahrerlaubnis nicht.

(Stand: August 2026. Befristete Regelungen können sich kurzfristig ändern.)

Was bedeutet das Sonntagsfahrverbot für Lenk- und Ruhezeiten?

Was sind Lenk-und Ruhezeiten?

Lenk- und Ruhezeiten regeln, wie lange ein LKW-Fahrer am Stück fahren darf und wann er Pausen und Ruhezeiten einhalten muss. Die wichtigsten Vorgaben kommen aus der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Demnach darf ein Fahrer täglich maximal 9 Stunden am Steuer verbringen – an bis zu zwei Tagen pro Woche auch 10 Stunden.

Nach spätestens 4,5 Stunden Fahrt ist eine Pause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben. Dazu kommen tägliche Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. All das wird per Tachograf lückenlos aufgezeichnet und ist bei Kontrollen nachzuweisen.

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot und die Lenk- und Ruhezeiten sind somit zwei vollständig voneinander unabhängige Regelungsbereiche. Eine Ausnahme beim einen bedeutet keine Erleichterung beim anderen.

Wichtig: Eine Ausnahmegenehmigung erweitert lediglich das zulässige Fahrtfenster auf der Straße. Sie erhöht nicht das verfügbare Lenkzeit-Budget des Fahrers.

Konkret bedeutet das: Auch mit Ausnahmegenehmigung gelten unverändert die Vorgaben der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Fahrpersonalverordnung (FPersV):

  • Keine zusätzliche Tages- oder Wochenlenkzeit
  • Keine verkürzten Pausen
  • Keine aufgehobene tägliche oder wöchentliche Ruhezeit
  • Keine Befreiung von Tachografen- und Dokumentationspflichten (VO (EU) Nr. 165/2014)

Praxisbeispiel: Darf ein LKW aufgrund einer Ausnahmegenehmigung am Sonntag fahren, muss die Disposition trotzdem prüfen, ob der Fahrer seine zulässige Tages- und Wochenlenkzeit einhält und ob die erforderliche Ruhezeit eingehalten wurde. Gerade bei kurzfristiger Umplanung – wie sie in Krisensituationen vorkommt – steigt das Risiko von Verstößen erheblich.

Praxisempfehlung (ohne Rechtsverbindlichkeit):

Bei Ausnahmefahrten empfiehlt es sich, die Ausnahmegenehmigung im Original mitzuführen sowie aktuelle Tachografen- und Fahrerkartendaten griffbereit zu haben.

Wie unterstützt DAKO Fleet bei der Planung?

DAKO Fleet unterstützt Disponenten und Verkehrsleiter dabei, auch in kurzfristigen oder ungewöhnlichen Einsatzsituationen den Überblick zu behalten:

  • Prüfung von Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten
  • Überblick über verfügbare Fahrer und Fahrzeuge
  • Hinweise auf drohende Überschreitungen
  • Unterstützung bei der Einsatzplanung auch außerhalb üblicher Zeitfenster
  • Nachvollziehbare Dokumentation von Tachografen- und Fahrerkartendaten

Hinweis: DAKO Fleet ersetzt nicht die rechtliche Prüfung einer Ausnahmegenehmigung. Die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften liegt beim Transportunternehmen und dem Verkehrsleiter, eventuell auch dem externen Verkehrsleiter.

Fazit

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist eine seit Jahrzehnten bewährte Regelung, die in Ausnahmesituationen flexibel angepasst werden kann. Für Unternehmen im Güterverkehr gilt: Fahrverbot und Lenk- und Ruhezeiten müssen immer gemeinsam im Blick behalten werden. Eine Ausnahme beim einen bedeutet keine Erleichterung beim anderen.

Praxis-Checkliste: Was vor einer Sonntagsfahrt zu prüfen ist

  • Fallen das Fahrzeug und der Transportzweck unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?
  • Liegt eine gesetzliche Ausnahme oder eine Sondergenehmigung vor?
  • Gilt die Ausnahme für alle Bundesländer auf der geplanten Strecke?
  • Hat der Fahrer ausreichend Ruhezeit eingehalten?
  • Ist die verfügbare Tages- und Wochenlenkzeit geprüft?
  • Sind alle erforderlichen Unterlagen im Fahrzeug?
  • Ist der aktuelle Stand befristeter Regelungen geprüft?

Häufige Fragen zum LKW-Sonntagsfahrverbot

Ja, wenn die Leerfahrt im Zusammenhang mit einer geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung steht.

Ja, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen ohne Anhänger sind nicht vom Verbot betroffen.

Nein, PKW mit Anhänger fallen nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Fahrer zahlen 120 Euro, Halter, die eine unzulässige Fahrt anordnen oder zulassen 570 Euro.  (Stand: August 2026)

Nein. Eine Ausnahmegenehmigung erweitert lediglich das zulässige Fahrtfenster auf der Straße – die Lenk- und Ruhezeiten nach EU-VO 561/2006 gelten unverändert.

Nein. Für Fahrten durch andere Bundesländer oder ins Ausland müssen die dort geltenden Regelungen jeweils eigenständig geprüft werden.

Ja. Kombinierter Güterverkehr Schiene–Straße ist bis zu einer Entfernung von 200 km vom nächsten Verladebahnhof ausgenommen, kombinierter Güterverkehr Hafen–Straße im Umkreis von 150 km um den Hafen.

Kontakt & Beratung
Sie haben Fragen?

Als Tacho- und Telematiksoftware-Anbieter sind wir Ihr Experte beim Thema Compliance. Sprechen Sie uns an bei Fragen zum LKW Sonntagsfahrverbot!

Portrait Paul Sitowski, Teamleiter Neukundenvertrieb
Paul Sitowski​
Teamleiter Neukundenvertrieb
Persönliche Betreung

Wir betreuen Sie persönlich mit unserem hausinternen Kundenservice.

Eigenes Rechenzentrum

Sichere Speicherung Ihrer Daten in unserem eigenen Rechenzentrum in Deutschland.

Nur das zahlen, was Sie nutzen

Zahlen Sie nur für die Software-Komponenten, die Sie auch wirklich benötigen.

    Beitrag teilen via
    LinkedIn
    E-Mail

    Kontakt

    Von Mo—Fr 08.00 bis 17.00 Uhr erreichen Sie uns auch telefonisch unter:

    +49 3641 22778 500