++ Zur Zeit gibt es keine Ausnahme-Regelungen für die Transportbranche ++
Sollte sich daran etwas ändern, finden Sie hier die aktuellen Entscheidungen und Maßnahmen.
Die aktuelle Lage aufgrund der Verbreitung des Coronavirus sorgt für Unsicherheit in vielen Bereichen. Besonders die Transportbranche muss sich auf Ausnahmesituationen aufgrund von Lieferengpässen einstellen. Wir informieren Sie über die bereits getroffenen Entscheidungen zur Entschärfung der Situation und die möglichen weiteren Maßnahmen, damit Sie sich bereits darauf einstellen können.
Inhalt:
Nützliche Links
Neue EU-Verordnung 2020/698 in Kraft getreten
++ Update vom 4. Juni ++
Regelungen für die Lockerung im Straßengüterverkehr für EU-Staaten beschlossen
Die EU-Verordnung 2020/698, die am 4. Juni in Kraft getreten ist, erlaubt es den EU-Staaten nun offiziell, Fristen zu verlängern und zu verschieben. Das betrifft etwa die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Gemeinschaftslizenzen für den gewerblichen Straßengüterverkehr sowie gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen.
Die Verlängerungen werden automatisch für sieben Monate gewährt, so etwa bei der Gültigkeit von Führerscheinen und Qualifikationsnachweisen, die zwischen 1. Februar 2020 und 31. August 2020 ablaufen, sowie für Hauptuntersuchungen, die in diesem Zeitraum durchgeführt werden sollten. Bei Gemeinschaftslizenzen, die zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 ablaufen, wird die Gültigkeitsdauer um sechs Monate verlängert
Quelle: BMVI, Verkehrsrundschau
Lockerung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots sowie während der Ferienreisezeit
++ Update vom 9. November ++
Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern haben entschieden, aufgrund der Corona-Krise das Sonntagsfahrverbot für schwere LKW über 7,5 Tonnen erneut temporär auszusetzen. Die Regelung gilt bis 18. Januar 2021. Eingeschlossen sind auch Leerfahrten, aber bis auf weiteres keine Großraum- und Schwertransporte. In den restlichen Bundesländern bleibt das reguläre Sonntagsfahrverbot zwischen 0 und 22 Uhr nach aktuellem Stand bestehen. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht zu Ausnahmeregelungen gibt es beim BAG.
Quelle: Verkehrsrundschau
++ Update vom 10. Juni ++
Regelung der Fahrverbote für Fronleichnam 2020
Gewöhnlich gelten an Fronleichnam in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz und Saarland Fahrverbote für LKW-Transporte. In diesem Jahr soll diese Regelung ausnahmsweise nicht Anwendung finden.
Quelle: Verkehrsrundschau
++ Update vom 29. Mai ++
Teilweise Ausnahmen beim LKW-Fahrverbot während der Ferienreisezeit
In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August gelten jährlich Einschränkungen für LKW-Transporte auf Autobahnen zur Entlastung des Reiseverkehrs. Diese gelten auch dieses Jahr in dieser Zeit an allen Samstagen von 7:00-20:00 Uhr. Allerdings gibt es in einigen Bundesländern Ausnahmen.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Bundesländern die Aufhebung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots bereits vor der Ferienzeit endet!
Quelle: BMVI
++ Update vom 18. Mai ++
LKW dürfen zu Himmelfahrt fahren
In allen Bundesländern ist das LKW-Fahrverbot für Himmelfahrt aufgehoben.
Auch Pfingsmontag gilt im gesamten Bundesgebiet außer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen kein Fahrverbot. Es ist möglich, dass die fehlenden Bundesländer ihre Regelungen noch aktualisieren.
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr
In anderen europäischen Ländern wie Österreich oder Tschechien gelten die Feiertagsfahrverbote allerdings wieder. Deshalb befürchten Branchenverbände Rückstaus an den Grenzen.
Quelle: Verkehrsrundschau
++ Update vom 24. April ++
In allen Bundesländern Ausnahme von LKW-Fahrverboten
Mittlerweile haben alle Bundesländer Regelungen zur Ausnahme bei Sonn- und Feiertagsfahrverboten getroffen. Diese sind allerdings unterschiedlich lange gültig. Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier: Bundesamt für Güterverkehr
Stand 16. März
Wegen der erwarteten Versorgungsengpässe hat der Bund bereits als eine der ersten Maßnahmen für den Güterverkehr empfohlen, das Sonntagsfahrverbot für LKW zu lockern und von Kontrollen abzusehen. Einige Bundesländer sind dem bereits gefolgt, so etwa Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Hessen. Die Lockerung gilt vor allem für den Transport haltbarer Lebensmittel und Hygieneartikel; die Geltungsdauer ist von Land zu Land unterschiedlich, mindestens aber bis Anfang April.
Genauere Informationen gibt es beispielsweise hier: rnd.de, eurotransport.de
Thüringen lehnt zurzeit eine Aufhebung der Sonntagsfahrverbote ab mit der Begründung, davon profitierten nur Unternehmen aus Osteuropa. Das Land befürwortet weiterhin die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.
Ausnahmen bei Lenk- und Ruhezeiten und Aussetzung von Kontrollen
+++ Derzeit sind keine Ausnahmeregelungen in diesem Bereich bekannt. +++
Deutschland
++ Update vom 29. Mai ++
Stand 29.5., 13 Uhr: Laut der Verkehrsrundschau, die sich auf eine Veröffentlichung der EU beruft, sollen die Lockerungen wie geplant am 31. Mai enden. Somit gelten ab 1. Juni wieder die normalen Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten.
Quelle: Verkehrsrundschau
Stand 29.5., 10 Uhr: Zurzeit gibt es noch keine aktuellen Meldungen, wie es mit den Lenkzeitlockerungen nach dem 31. Mai weitergeht. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden, sobald sich etwas ändert.
++ Update vom 17. April ++
Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten gilt vorerst bis 31. Mai
Die Ausnahmen bei den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Transporte bleiben zunächst bis mindestens 31. Mai gültig. Das gab das Bundesverkehrsministerium bekannt. Ansonsten bleiben die Sonderregelungen unverändert.
Quelle: Verkehrsrundschau
++ Update vom 26. März ++
Kabotagelockerung zurückgenommen – Gütertransportpakt mit Verbänden
Mit sofortiger Wirkung hat das Bundesverkehrsministerium die Lockerung der Kabotageregelungen zurückgenommen. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer erklärte, der Erlass würde ausgesetzt, auch um dem deutschen Gewerbe zu helfen.
Die Aussetzung des Erlasses wurde im Rahmen eines Gütertransportpakts beschlossen, den das Bundesverkehrsministeriumg in Abstimmung mit Branchenverbänden erarbeitet hat.
Quelle: Eurotransport
++ Update vom 23. März ++
Keine Beanstandung bei fehlender Schlüsselzahl 95
Das BAG lockert auch die Führerscheinkontrollen betreffend der Schlüsselzahl 95. Fehlt diese, wird das vorläufig bis 17. April 2020 nicht beanstandet, damit möglichst viele Fahrer weiter die Versorgung sicherstellen können.
Quelle: Verkehrsrundschau
++ Update vom 20. März ++
Temporäre Aussetzung von Lenk- und Ruhezeiten auch in Deutschland
Abweichungen von den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sind für bestimmte Transporte zugelassen:
- Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten;
- Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-COV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
- Treibstoffe
Fahrer, die diese Güter transportieren, dürfen
- die tägliche Lenkzeit höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängern
- zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen (unter Einhaltung weiterer Bedingungen)
Aussetzung der Kontrolle für Kabotagefahrten bis 30. September 2020
Transporte der o.g. Güter sollen auch bei Kabotagefahrten entlastet werden. Die für Kontrollen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßengüterverkehrs zuständigen Behörden werden daher gebeten, bei diesen Transporten bis zum 30.09.2020 von der Verfolgung und Ahndung güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße, die Genehmigungspflicht und die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU und nationale Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (mit o.g. Ausnahmen) sind zu beachten.
++Update vom 26. März 2020++
Die Lockerung der Kabotageregelung wurde mit sofortiger Wirkung zurückgenommen. Quelle: Eurotransport
Stand 16. März 2020
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) fordert von der Politik einen Krisennotfallplan. Der Verband hat dabei verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, u.a. eine flexiblere Regelung der Lenk- und Ruhezeiten, deren Umsetzung die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft sicherstellen sollen.
Quelle: www.bgl-ev.de
Bezüglich der Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten gibt es für das Bundesland Thüringen folgende wichtige Information:
Am 11. März 2020 das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) einen Erlass zu Anzeigen wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften verfügt. Demnach seien Anzeigen, die auf behördliche Anordnungen in Bezug auf COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) zurückzuführen sind, vom Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) wegen fehlender Vorwerfbarkeit im Rahmen des Opportunitätsprinzips nicht zu ahnden. Der Erlass des TMASGFF gilt für Personen- und Güterverkehr. Anlass war die Anfrage des Verbandes Mitteldeutscher Omnibusunternehmer e.V. (MDO) hinsichtlich Problemen Deutscher Busfahrer bei ihren Rückreisen aus Italien.
Die Sozialministerien (verantwortlich für die Ahndung von Verstößen) aller deutschen Bundesländer sind diesbezüglich angehalten, in ähnlicher Weise wie in Thüringen zu handeln. Der aktuelle Umsetzungsstand ist unterschiedlich.
Aktuelle Regelungen in Europa
+++ Derzeit sind keine Ausnahmeregelungen in diesem Bereich bekannt. +++
++ Update vom 25. März ++
Mittlerweile haben die meisten EU- und Nicht-EU-Staaten Ausnahmen zu den Lenk- und Ruhezeiten beschlossen.
Eine Übersicht finden Sie auf der Seite der Europäischen Union. Die genauen Gültigkeitsdauern der Regelungen in den einzelnen Ländern entnehmen Sie bitte der Übersicht: » zum Überblick
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Stand 16. März:
Österreich
Für Fahrzeuge, die für Transporte verwendet werden, um die entstandenen Engpässe zu beseitigen und die allgemeine Versorgung weiterhin aufrecht zu erhalten, gelten vorübergehend die Artikel 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht. Diese Ausnahme bezieht sich auf den Zeitraum ab 16. März 2020.
Quelle: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Dänemark
Ab dem 13. März 2020 sind die Regelungen zur wöchentlichen Ruhezeit (Artikel 8 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 561/2006) für den gesamten nationalen Güterverkehr in Dänemark außer Kraft gesetzt.
Quelle: www.fstyr.dk
Norwegen
Die Direktion für öffentliche Straßen gewährt eine Ausnahme von der Lenkzeitregelung für bestimmte Transportaktivitäten wie Lebensmittelverteilung, medizinische Ausrüstung etc.
Folgende Bedingungen gelten:
- Die Ausnahme ist ab dem 13. März 2020 gültig.
- Die Ausnahme wird von den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt, aber so, dass
- die täglichen Ruhezeiten des Fahrers mindestens 9 Stunden betragen
- der Fahrer mindestens eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit pro Woche während des Dispensationszeitraumes hat.
Quelle: Confederation of Organisations in Road Transport Enforcement (CORTE)
Schweden
Ab 16. März 2020 gilt eine vorübergehende Lockerung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften für Fahrer von Fahrzeugen, die in direkter Verbindung mit der „Corona-Krise“ stehen. Sie ist sowohl für inländische als auch für internationale Transporte gültig.
Es gelten vorübergehend folgende Änderungen (unter der Maßgabe, die Sicherheit von Fahrern und Straßenverkehr nicht zu gefährden):
- Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 561/2006: Verkürzung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden
- Abweichung von Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung 561/2006: Reduzierung der normalen wöchentlichen Ruhezeit von 45 auf 24 Stunden
- Die tägliche Lenkzeit, die wöchentliche Lenkzeit und die zweiwöchige Lenkzeit können verlängert werden, solange die Anforderungen an die tägliche und wöchentliche Ruhezeit erfüllt sind
Quelle: Confederation of Organisations in Road Transport Enforcement (CORTE)
Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz
+++ Derzeit sind keine Ausnahmeregelungen in diesem Bereich bekannt. +++
Am 9. April hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz aufgrund von Covid19 veröffentlicht, die ab 10. April in Kraft tritt. Die Ausnahmen betreffen die Höchstarbeitszeit, Reduzierung von Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsarbeit in systemrelevanten Berufen zur Versorgung der Bevölkerung und gelten bis 30. Juni 2020.
Achtung: Die Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten bleiben davon unberührt und sind weiterhin gültig (abgesehen von den oben zusammengefassten Ausnahmen).
Höchstarbeitszeit:
- Verlängerung auf bis zu 12 Stunden
- Wochenarbeitszeit von 60 Stunden darf nicht überschritten werden (außer in dringenden Fällen)
Ruhezeit:
- Verkürzung auf 9 Stunden möglich
- Ausgleich innerhalb von 4 Wochen verpflichtend
Arbeit an Sonn- und Feiertagen:
- ist erlaubt, wenn keine entgegenstehenden Ladenschlussgesetze von Bund und Ländern existieren
Quelle: Mittelstandsverbund
Lockerungen bei Fristen
Verlängerung von Führerschein auch bei fehlenden Einträgen
Das BMVI hat sich mit den Ländern geeinigt, dass der Führerschein und die Berufskraftfahrerqualifikation auch verlängert werden kann, wenn die erforderlichen Weiterbildungen oder der Gesundheitsnachweis fehlen. Die Verlängerung erfolgt dann um ein Jahr.
Quelle: BMVI, Eurotransport
Frist für HU vorübergehend verlängert
Das BMVI empfiehlt außerdem eine Verlängerung der Kulanz bei Überschreitung der Fristen für die HU. Der TÜV bestätigte die vorübergehende Verlängerung der straffreien Schonfrist von zwei auf vier Monate. Sicherheitsrelevante Reparaturen sollten allerdings nicht aufgeschoben werden.
Quelle: BMVI, stva.de
Handlungsempfehlung für Unternehmen und Fahrer
Wenn Fahrer aufgrund der Corona-Situation die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten können, sollten sie das in jedem Fall dokumentieren. Der Fahrer muss dazu Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan vermerken (Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006).
Um Sie in Ihrem täglichen Geschäft und bei der Bewältigung dieser Ausnahmesituation zu unterstützen, werden wir diesen Artikel mit neuen Informationen ergänzen, sobald wir diese erhalten. In Bezug auf die Entscheidungen und Anordnungen des BMVI erhalten Sie auf folgender Seite die wichtigsten Informationen: www.bmvi.de