Home » Startschuss für Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2026“
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Das Wichtigste zuerst: Nach den massiven Unregelmäßigkeiten in den vergangenen beiden Jahren wird das Förderprogramm “Umweltschutz und Sicherheit” 2026 wieder in den gewohnten Bahnen verlaufen. Der Startschuss für die Antragsfrist ist in diesem Jahr am 14. April 2026. Wie Sie sich um die staatliche Unterstützung bewerben können, was dabei zu beachten ist und welche Neuerungen in diesem Jahr zu erwarten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) ist Teil der, von der EU-Kommission genehmigten, „nicht wettbewerbsverfälschenden“ Beihilfen kleineren Ausmaßes – auch De-minimis genannt. In der Bundesrepublik dient es seit Jahren dazu, die zusätzliche finanzielle Last für hiesige Straßengütertransportunternehmen abzufedern, die durch die Maut auf deutschen Autobahnen erzeugt wird. Seit jeher sind die ausgeschütteten Mittel aus dem Programm zweckgebunden und dürfen nur für Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Nachhaltigkeit im Fuhrpark verwendet werden. Mischfinanziert mit Eigenmitteln der Unternehmen sollen so Investitionen ermöglicht werden, die Unternehmen dauerhaft auf einen extrem herausfordernden Markt unterstützen sollen.
Termin | Was? |
Start der Antragsstellung | 14. April 2026
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Ende des Antragszeitraums | 31. August 2026 WICHTIG: Das Antragsportal wird allerdings vorzeitig geschlossen, sobald die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Dies war in den vergangenen Jahren immer sehr schnell der Fall, weswegen Anträge möglichst früh und gut vorbereitet gestellt werden sollten. |
Stichtag Fahrzeugnachweise | Förderfähige Fahrzeuge müssen seit spätestens 01. Dezember 2025 offiziell angemeldet sein. Ausnahmen sind auf Anfrage bei Unternehmensneugründungen nach diesem Stichtag möglich. |
Bewilligungszeitraum | In diesem Zeitrahmen müssen die geförderten Maßnahmen konkret umgesetzt oder beendet werden. Er beginnt mit dem individuellen Stichtag des BALM-Bescheids über die Bewilligung der Beihilfen („Zuwendungsbescheid“). Von da an hat das geförderte Unternehmen maximal fünf Monate Zeit zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen. Spätestens müssen diese aber am 31.12.2026 vollständig beendet sein. |
Verwendungsnachweise | Auch hier gilt das Datum des individuellen Förderbescheids als Startpunkt. Die Verwendungsnachweise müssen dann spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Förderung beim BALM eingehen. |
Grundsätzlich sind Investitionen in den folgenden drei Bereichen mit den Beihilfen aus dem Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ möglich:
Eine vollständige und konkrete Übersicht über die förderfähigen Maßnahmen 2026 finden Sie » HIER.
Für eine Maximalanzahl von 17 Nutzfahrzeugen ab 3.501 kg zulässigem Gesamtgewicht und zugelassen für den Güterverkehr auf bundesdeutschen Straßen dürfen pro Nutzfahrzeug 2.000 € beantragt werden. Für ein ganzes Unternehmen ist die maximale Fördersumme auf 33.000 € pro Steuerjahr beschränkt (max. 80 % der Nettoinvestitionen).
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben deutlich gezeigt, dass die bereitgestellte Gesamtfördersumme sehr viel schneller ausgeschöpft war, als der Antragszeitraum dauerte. Die Antragsportale waren um den offiziellen Startzeitraum häufig extrem überlastet und kaum aufrufbar. Daher noch einmal: Unternehmen, die an einer Förderung interessiert sind, sollten bereits vorab genau recherchieren, welche ihrer Fahrzeuge förderfähig sind, welche konkreten Maßnahmen sie umsetzen möchten und welche Unterlagen dafür nötig sind.
Wie oben bereits angedeutet, muss für einen Förderantrag im Rahmen des Programms „Umweltschutz und Sicherheit“ die Halterschaft für die betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen werden. Damit Sie schnell alle relevanten Unterlagen zur Hand haben, bzw. jetzt schon vorbereiten können, hier eine kurze Auflistung:
Als Fahrzeugnachweis werden folgende Unterlagen in elektronischer Kopie anerkannt:
oder
Aus beiden Nachweisen müssen folgende Informationen ersichtlich sein:
Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge über den Eigentümer mit dem Unternehmen verbunden sind. Hierzu können folgende Dokumente verwendet werden:
Gerade im Angesicht der aktuell extrem hohen finanziellen Belastungen und bürokratischen Herausforderungen im Straßentransportgewerbe sollten Sie die Förderung “Umweltschutz und Sicherheit“ ganz bewusst im Sinne der Nachhaltigkeit Ihrer Investitionsstrategie für 2026 denken. Mit der Auswahl der richtigen Maßnahmen können auch die beschränkten Beihilfen zu Stellschrauben für die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens werden. Das Programm ermöglicht ganz bewusst die Kostenerstattung für die Anschaffung und den Betrieb von Telematiksystemen zur Effizienzsteigerung im Transportalltag.
Denken Sie mit DAKOs telematikgestützter Hardware und digitaler Fuhrparkverwaltung weiter und sparen Sie doppelt Zeit und Kosten! Förderfähige Hardwareprodukte aus unserem Portfolio sind das Navigationsgerät PRO 8475 Truck sowie die Telematikeinheit LINK 740. Zudem können die monatlichen Softwaregebühren für unsere Webplattform DAKO Fleet teilfinanziert werden.
Aber auch im Bereich Diebstahl- und Vandalismusprävention lassen sich Hardware-Elemente durch das Programm “Umweltschutz und Sicherheit” günstiger erwerben. Hier bietet DAKO die einfach zu installierenden und auf Geozonen basierenden GPS-Tracker LINK 340.
Telematik steht für eine direkte digitale Vernetzung mit Ihrem Fuhrpark, Ihren Fahrern und den wichtigsten Prozessen Ihres Geschäftsalltags. Anwendungen, wie das Fernauslesen von Tachografen- und Fahrerkartendaten, helfen Ihnen, gesetzliche Vorschriften auf Knopfdruck zu erfüllen, kosteneffizient zu planen und zeitfressende Abläufe zu automatisieren. Fahrzeugortung, Live-Dispozeiten und Verbrauchsdaten ermöglichen Ihnen jederzeit direkten Zugriff und schnelle Reaktion auf Komplikationen. Die digitale Führerscheinprüfung, Terminverwaltung, automatisierte Verstoßbelehrungen sowie digitale Fahrer- und Fahrzeugakten organisieren und dokumentieren Ihren Geschäftsalltag effizient und zeitsparend. So können Sie Fuhrparkmanager und Verkehrsleiter entlasten und wichtige Synergieeffekte mit anderen Bereichen Ihres Unternehmens realisieren (bspw. der Lohnbuchhaltung).
Sie finden das Antragsformular für die Beihilfen des Programms “Umweltschutz und Sicherheit” ausschließlich auf den Downloadseiten des BALM.
Auch hat die Behörde ein dreiteiliges Video-Tutorial bereitgestellt, welches die Antragsstellung noch einmal Schritt für Schritt erklärt.
Alle Prozesse laufen im Anschluss einzig über das e-Service-Portal der Behörde. Anträge und Kommunikation jenseits dieses digitalen Kanals werden nicht bearbeitet.
Wie Sie keine Zeit bei Ihrem Antrag verlieren, haben wir Ihnen in vier einfachen Schritten zusammengefasst:

Informieren Sie sich auf den Seiten des BALM zur Förderfähigkeit Ihres Unternehmens. Beziehen Sie die Beihilfen aktiv in eine möglichst langfristige Investitionsplanung ein. Gerade die Digitalisierung Ihres Fuhrparks bietet nachhaltige Chancen (s. o.).

Nehmen Sie Kontakt zu unseren kompetenten Mitarbeitern auf und lassen Sie sich individuell beraten. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot, das genau auf Ihren Fuhrpark und Ihre Ressourcen angepasst ist.

Registrieren Sie sich kostenlos im e-Service-Portal des BALM. Laden Sie den Förderantrag, füllen Sie diesen aus und übermitteln Sie diesen (ausschließlich über das e-Service-Portal) online an das BALM.
Das BALM wird Ihnen nach Eingang Ihres Antrags ein Kontrollformular zur Unterschrift zusenden, welches Sie ebenfalls über das e-Service-Portal an die Behörde zurücksenden müssen

War Ihr Antrag erfolgreich, so erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung durch das BALM. Im Anschluss müssen die geplanten Maßnahmen innerhalb der o.g. Frist umgesetzt werden.
Bestätigen Sie nun Ihren Auftrag bei DAKO und vereinbaren Sie Liefer- und / oder Einbautermine.
Den Verwendungsnachweis über die durchgeführten Maßnahmen sowie das Formblatt zur "Fahrzeugaufstellung" müssen Sie ebenfalls innerhalb von fünf Monaten an das BALM senden.
Wie oben bereits kurz angedeutet, haben die politischen Ereignisse zum Ende des Jahres 2024 und zu Beginn des Jahres 2025 (Misstrauensvotum im Bundestag, Neuwahlen) dafür gesorgt, dass Unternehmen der Transportbranche ein zweites Jahr in Folge viel Geduld brauchten, wenn sie auf Förderung durch das BALM-Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ hoffen. Denn ein nicht verabschiedeter Bundeshaushalt im Vorjahr bedeutet, dass staatlich finanzierte Subventionsprojekte für die Transportbranche zwar fest eingeplant sind, dass Geld aber erst fließt, wenn der Gesamtfinanzplan bindend beschlossen wurde. Das BALM sichert aber auf seiner Website zu, dass zwei Wochen vor Antragsstart eine Meldung dazu erfolgen wird. Bereits jetzt können die Formulare für die Auflistung der Fahrzeuge heruntergeladen werden, für die Maßnahmen gefördert werden sollen. »HIER gelangen Sie zum Download.
Seit dem 01.07.2024 sind auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t mautpflichtig. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auch für diese Fahrzeuge Maßnahmen aus dem Katalog des Programms „Umweltschutz und Sicherheit“ förderfähig werden. Entsprechend werden erstmals auch Fahrzeughalter mit Misch- oder reinen LCV-Fuhrparks einen Anspruch auf die Gelder geltend machen. Dies wird notwendigerweise dazu führen, dass die Gesamtfördersumme entsprechend schneller verteilt sein wird. Umso mehr ist ein schnelles Stellen der entsprechenden Anträge erforderlich, um die Aussicht auf eine Zusage seitens des BALM zu erhöhen.
Obwohl der Schwellenwert der zulässigen Subventionen, die ein EU-Staat für “De-minimis”-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben darf, auf 300.000 € angewachsen ist, bleibt es in der Bundesrepublik bei folgenden Höchstfördersummen: Für eine Maximalanzahl von 17 Nutzfahrzeugen ab 3.501 kg zulässigem Gesamtgewicht und zugelassen für den Güterverkehr auf bundesdeutschen Straßen, dürfen in drei pro Nutzfahrzeug ist 2.000 € beantragt werden. Für ein ganzes Unternehmen ist die maximale Fördersumme auf 33.000 € pro Steuerjahr beschränkt (max. 80 % der Nettoinvestitionen). Die bisher bestehende Trennung zwischen Straßengüterverkehr und Werksverkehr entfällt.
Unternehmen, die sich für eine Förderung aus dem Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ qualifizieren möchten, müssen als Eigentümer (Fahrzeughalter) für die zu fördernden Fahrzeuge eingetragen sein und dies durch die entsprechenden Dokumente nachweisen können. Es ist ausdrücklich nicht möglich Förderung für gemietete, geleaste oder gepachtete Fahrzeuge zu erhalten.
Wie auch in den vorangegangenen Jahren endet der Bewilligungszeitraum (also die Zeit, in der die geförderten Maßnahmen durchgeführt werden müssen) fünf Monate nach dem Eingang des Zuwendungsbescheides. In diesem Jahr besonders ist, dass diese Regelung durch den Zusatz versehen wird, dass der Bewilligungszeitraum erst mit der Bewilligung des Antrags beginnt (nicht wie bisher bei Eingang des Antrags) und das späteste Ende des Bewilligungszeitraumes auf den 31.12.2025 festgesetzt ist. Dies wird vor allem dann schwierig, wenn der Antragszeitraum nach Ende Juli 2025 starten sollte.
Durch die besondere Lage 2024 war es zur Beschleunigung der Antragsverfahren möglich, die Fahrzeugnachweise erst mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Die ist 2025 nicht mehr möglich. Die Fahrzeugnachweise müssen mit dem Erstantrag eingereicht werden. Beim mehr als zehn schweren Nutzfahrzeugen, die für einen Antrag nachgewiesen werden müssen, braucht es eine durch die Straßenverkehrsbehörde amtlich bestätigte Fahrzeugaufstellung. Tiefer gehende Informationen zu den Fahrzeugnachweisen finden Sie weiter unten.
Bisher konnte nur ein einziger Antrag auf Förderung gestellt werden. Ab 2025 dürfen bis zu drei Förderanträge an das BALM erfolgen (bei der Zählung gehen natürlich nur die Anträge ein, die auch zu einem Zuwendungsbescheid führen).
Bisher wurden die Berechtigungen für den Güterkraftverkehr zwar mit dem Erstantrag erfasst, jedoch erst in der Phase der Einreichung des Verwendungsnachweises geprüft. Diese Prüfung erfolgt ab 2025 sofort bei Eingang eines Antrages.
Denn da Förderanträge nicht schon zu Beginn des Jahres 2025 gestellt werden konnten, verkürzt sich auch der Antragszeitraum massiv. Die Erfahrungen des vergangenen Jahres haben zusätzlich gezeigt, dass die bereitgestellte Gesamtfördersumme sogar noch sehr viel schneller ausgeschöpft war, als der Antragszeitraum dauerte. Die Antragsportale waren bereits wenige Stunden nach deren Freischaltung wieder geschlossen worden. Noch einmal: Deshalb sollten Unternehmen, die an einer Förderung interessiert sind, bereits vorab genau recherchieren, welche ihrer Fahrzeuge förderfähig sind und welche konkreten Maßnahmen sie umsetzen möchten.
Sowohl zu den Förderanträgen als zu den verwendungsnachweisen müssen unterschriebene und mit dem Unternehmensstempel versehene Kontrollformulare eingereicht werden. Galt bisher eine Art Kulanzzeitraum von zwei Wochen nach Einreichung von Anträgen und Verwendungsnachweisen, so müssen diese jetzt zwingend direkt mit diesen gemeinsam beim BALM eingehen.
Wie oben bereits angedeutet, muss für einen Förderantrag im Rahmen des Programms „Umweltschutz und Sicherheit“ die Halterschaft für die betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen werden. Damit Sie schnell alle relevanten Unterlagen zu Hand haben, bzw. jetzt schon vorbereiten können, hier eine kurze Auflistung:
Als Fahrzeugnachweis werden folgende Unterlagen in elektronischer Kopie anerkannt:
oder
Aus beiden Nachweisen müssen folgende Informationen ersichtlich sein:
Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge über den Eigentümer mit dem Unternehmen verbunden sind. Hierzu können folgende Dokumente verwendet werden:
Das Wichtigste zuerst: Nach den massiven Unregelmäßigkeiten in den vergangenen beiden Jahren wird das Förderprogramm “Umweltschutz und Sicherheit” 2026 wieder in den gewohnten Bahnen verlaufen. Der Startschuss für die Antragsfrist ist in diesem Jahr am 14. April 2026. Wie sie sich um die staatliche Unterstützung bewerben können, was dabei zu beachten ist und welche Neuerungen in diesem Jahr zu erwarten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Aber warum gibt es dieses Förderprogramm überhaupt und warum ist es was die Vergaberegeln und die Größe des Fördertopfes betrifft so streng reglementiert?
Die EU-Kommission setzt sich unter anderem dafür ein, starke Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen EU-Binnenmarkt zu vermeiden. Diese könnten entstehen, wenn gezielte staatliche Subventionen in einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker machen, als diese ohne solche Hilfen eigentlich wären. Daher müssen größere Subventionsprogramme der Mitgliedsstaaten auch auf der Ebene der Europäischen Kommission abgestimmt und genehmigt werden (Artikel 108 Absatz 3 AEUV).
Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte geringfügige Beihilfen, deren Höhe für den Wettbewerb keine Gefahren der Verzerrung darstellen. Hierzu gehören die so genannten De-minimis-Beihilfen. Sie dürfen von den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Regeln ohne Rücksprache mit der EU vergeben werden.
In der Bunderepublik Deutschland wird dieses Potential genutzt, um den Sektor des Straßengütertransports dabei zu unterstützen, sicherer und nachhaltiger unterwegs zu sein. Ursprünglich als Abmilderung der Mautkosten für deutsche Transportunternehmen geplant, hat sich das Förderprogramm “Umweltschutz und Sicherheit” des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (kurz: BALM) zu einem sehr viel breiter wirksamen Katalysator zukunftsfähiger Investitionen in der der Transportbranche entwickelt.
Die EU-Kommission setzt sich unter anderem dafür ein, starke Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen EU-Binnenmarkt zu vermeiden. Diese könnten entstehen, wenn gezielte staatliche Subventionen in einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker machen, als diese ohne solche Hilfen eigentlich wären. Daher müssen größere Subventionsprogramme der Mitgliedsstaaten auch auf der Ebene der Europäischen Kommission abgestimmt und genehmigt werden (Artikel 108 Absatz 3 AEUV).
Andernfalls würde beispielsweise der deutsche Sektor des Güterkraftverkehrs stark darunter leiden, wenn ein anderer Mitgliedsstaat massive Unterstützungen für Fahrzeugneuanschaffungen oder Personalkosten gewähren würde. Aufträge würden dann wahrscheinlich in dieses Land abwandern, da die deutschen Unternehmen preislich nicht konkurrenzfähig wären.
Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte geringfügige Beihilfen, deren Höhe für den Wettbewerb keine Gefahren der Verzerrung darstellen. Hierzu gehören die De-minimis-Beihilfen. Sie dürfen von den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Regeln ohne Rücksprache mit der EU vergeben werden. Das Regelwerk für die Höhe, die Vergabe und die Dokumentation dieser nationalen Beihilfen wurde nun grundlegend reformiert.
Die Neuerungen, welche die EU-Kommission anvisiert, fasste die Exekutiv-Vizepräsidentin für Wettbewerbspolitik, Margarethe Vestager, wie folgt zusammen.
“Mit den überarbeiteten De-minimis-Verordnungen werden die Freistellungsobergrenzen angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen, sodass geringfügige Beihilfen einfacher und rascher gewährt werden können. Mit den überarbeiteten Vorschriften wird auch ein zentrales Register eingeführt, das die Kontrolle der De-minimis-Höchstbeträge erleichtern wird. […] Gleichzeitig stellen die überarbeiteten Vorschriften sicher, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.”
Nach der Verabschiedung und Veröffentlichung durch die EU-Kommission müssen diese „Spielregeln“ noch in konkrete Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedsstaaten überführt werden. Der letztgenannte Prozess ist nun auch der Grund für die Verzögerung klarer Aussagen durch das BALM.
Im Wesentlichen betreffen die Neuregelungen des De-minimis-Programms drei Kernpunkte:
Anhebung der Schwellenwerte
Mit dem Begriff „Schwellenwerte“ werden die Maximalbeträge bezeichnet, die noch unter die rechtlichen Vorgaben für die De-minimis-Beihilfen fallen. Bisher konnten in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren maximal 100.000 Euro pro Unternehmen beantragt werden (bzw. 33.000 Euro pro Kalenderjahr). Dieser Betrag wurde nun inflationsbedingt auf maximal 300.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren angehoben.
Die bisher gültige Trennung zwischen Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehr und solchen, die schwere Nutzfahrzeuge beispielsweise nur im Werksverkehr betreiben, wurde aufgehoben. Die Bedingungen und die Höhe der Beihilfen sind damit für alle leistungsberechtigten Unternehmen die gleichen.
Vereinfachung der Transparenzvorschriften
Hierbei handelt es sich um eine Reform, die vor allem das Verfahren der Nachweispflicht in den Fokus nimmt. Die Europäische Kommission möchte die Mitgliedsstaaten und deren Behörden stärker in die Pflicht nehmen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Dies soll über ein zentrales Register (auf nationaler und EU-Ebene) geschehen, welches alle Vorgänge rund um die Gewährung der geringfügigen Beihilfen erfasst.
Auch wenn die Unternehmen, die einen De-minimis-Antrag stellen, davon nicht sofort betroffen sein werden, verspricht diese Neuerung mittel- oder langfristige Entlastung der Antragsteller beim Nachweis über die Verwendung der ausgezahlten Gelder. Digitalisierung und Standardisierung der Prozesse werden dazu beitragen, die mit den Beihilfen verbundenen Pflichten einfacher, übersichtlicher und schneller zu erfüllen, als dies bisher möglich war.
Erweiterung der Gültigkeit
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der langfristige Anspruch der Neuregelungen durch die EU-Kommission. Die reformierten De-minimis-Regularien werden bis zum 31.12.2030 Gültigkeit haben. Auch wenn die in der Bundesrepublik umgesetzte Vergabepraxis natürlich auch kurzfristigere Änderungen erfahren kann, so sind die wesentlichen Rahmenbedingungen des Programms auf längere Dauer festgeschrieben. Das verschafft grundsätzliche Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
Nein, davon ist nicht auszugehen! Die EU-Kommission möchte mit ihrer Neuregelung den Maximalrahmen abstecken, unter dem nationalstaatliche Subventionen nicht anzeigepflichtig sind. Wie die einzelnen Mitgliedsstaaten sich innerhalb dieser Vorgaben bewegen und welche Gesetze und Verordnungen diese erlassen, wird nicht zentral festgelegt. Die Neuregelungen machen also einerseits Hoffnung, andererseits bleibt abzuwarten, wie stark sie in eine eventuelle Reform auf Bundesebene einfließen. Das BALM hält sich dazu auf Nachfrage bedeckt.
Mit dem derzeitigen Vorgehen, die ehemaligen De-minimis-Beihilfen in einen neuen inhaltlichen Kontext („Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit“) zu stellen und diese bereits vor der vollständigen Implementierung von Reformen seitens der EU-Kommission mit verkürzter Antragsfrist zu realisieren, ist davon auszugehen, dass eher auf die angespannte Haushaltslage im Bund reagiert wird, als Handlungsspielraum für eine mittelfristige Erweiterung des Förderprogramms zu schaffen. Laut Aussage des BALM soll es für den Förderzeitraum 2025 dann eine neue Diskussion über die Implementation der EU-Vorgaben geben. Angesichts des immensen Kostendrucks auf den Transportsektor, bleibt zu hoffen, dass dann in Richtung der neuen europäischen Richtlinien entschieden wird.

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Tel. +49 3641 22778 590