Home » Informationen zum Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ 2025
Im Folgenden haben wir Ihnen die bisher bekannten Fakten rund um das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ in Kurzform zusammengefasst:
Natürlich wird DAKO auch weiterhin für Sie „am Ball bleiben“ und rechtzeitig informieren, sobald es konkretere Informationen gibt. Folgen Sie dafür gerne auch unseren Social-Media-Kanälen!
Antragsfrist |
|
Förderhöhe |
|
Stichtag Fahrzeugnachweis |
|
Wie das BALM mitteilte, sind die Fördermittel aus dem Beihilfenprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (zuvor „De-minimis“) vollständig ausgeschöpft. Auch die kurzfristige Neuöffnung des Antragsportals am 6. Mai 2024 dauerte nicht einmal 24 Stunden. Auch wenn eine erneute Ausschüttung von Fördergeldern in diesem Jahr nicht ausgeschlossen wurde durch die Behörde, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht wesentlich größer ausfallen würde.
Trotz des Beihilfestopps möchte DAKO Ihnen auf dieser Blogseite weiterhin alle Informationen zum diesjährigen Wandel des Programms in Deutschland und auf EU-Ebene zur Verfügung stellen. Derweil hoffen wir mit unseren Kunden und Partnern, dass sich eine ähnlich unübersichtliche Situation in den Folgejahren nicht wiederholt und wieder mehr Planungssicherheit den Anfang des Geschäftsjahres in der Transport- und Logistikbranche prägt.
Das bundesgeförderte Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ (bis 2023 „De-minimis“) dient der Abmilderung der Mautkosten für deutsche Transportunternehmen. Normalerweise werden die Antragsfristen und auch der Katalog der förderfähigen Maßnahmen am Ende des Vorjahres für das laufende Steuerjahr durch die zuständige Behörde (Bundesamt für Logistik und Mobilität: BALM) veröffentlicht. Bereits im vergangenen Jahr kam es bei diesem Prozess zu massiven Verspätungen und extrem verkürzten Antragsfristen. Auch für 2025 ist die Lage bisher noch weitegehend unklar, da durch die Auflösung der „Ampel-Regierung“ der Bundeshaushalt nicht final beschlossen werden konnte.
Es ist also noch so lange Geduld gefragt, ein beschlussfähiger Bundeshaushalt für 2025 im Bundestag und im Bundesrat verabschiedet wird. Erst dann kann das BALM einen realistischen Starttermin und eine konkrete Übersicht der förderfähigen Investitionsprogramme für gewerbliche Fuhrparks und Fahrpersonal veröffentlichen. Trotz vieler anders lautender Meldungen, die online kursieren, ist auch das zur Antragsstellung notwendige Onlineportal der Behörde (E-Portal) noch nicht verfügbar. Dies wird frühestens zwei Wochen vor dessen Öffnung durch die Behörde bekanntgegeben. Was Sie jetzt bereits wissen sollten und vorbereiten können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Um einen stärkeren Fokus darauf zu lenken, welchen Zwecken (jenseits der Mautharmonisierung für die Empfänger) die geringfügigen Beihilfen dienen, müssen die Anträge auf Förderung zukünftig unter dem Programmnamen „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ eingereicht werden. Aktuell ist diese Umbenennung noch nicht auf allen Seiten der Internetpräsenz des BALM umgesetzt, was zu Verwirrung führen kann. So ist es möglich, dass sowohl auf den Onlineseiten als auch in den, als PDF zum Download angebotenen Materialien / Formularen, weiterhin die Formulierung „De-minimis“ oder deren Abkürzung „DM“ zu finden ist. Auf Nachfrage erklärte eine Vertreterin der Behörde ein, dass diese Inkonsistenzen so schnell wie möglich behoben werden sollen.
Ab dem offiziellen Programmstart können sich Unternehmen, die ihr Hauptgeschäftsfeld im gewerblichen Gütertransport haben, um Gelder für Investitionen in ihren Fuhrpark oder die Sicherheit ihrer Fahrer bewerben.
Viele der wesentlichen Eckpfeiler des Förderprogramms gleichen zwar den Regelungen des vergangenen Jahres, dennoch gibt es einige einschneidende Veränderungen, die wir Ihnen im folgenden Fakten-Check zusammenfassen:
Wie oben bereits kurz angedeutet, haben die politischen Ereignisse zum Ende des Jahres 2024 und zu Beginn des Jahres 2025 (Misstrauensvotum im Bundestag, Neuwahlen) dafür gesorgt, dass Unternehmen der Transportbranche ein zweites Jahr in Folge viel Geduld brauchten, wenn sie auf Förderung durch das BALM-Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ hoffen. Denn ein nicht verabschiedeter Bundeshaushalt im Vorjahr bedeutet, dass staatlich finanzierte Subventionsprojekte für die Transportbranche zwar fest eingeplant sind, dass Geld aber erst fließt, wenn der Gesamtfinanzplan bindend beschlossen wurde. Das BALM sichert aber auf seiner Website zu, dass zwei Wochen vor Antragsstart eine Meldung dazu erfolgen wird. Bereits jetzt können die Formulare für die Auflistung der Fahrzeuge heruntergeladen werden, für die Maßnahmen gefördert werden sollen. »HIER gelangen Sie zum Download.
Seit dem 01.07.2024 sind auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t mautpflichtig. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auch für diese Fahrzeuge Maßnahmen aus dem Katalog des Programms „Umweltschutz und Sicherheit“ förderfähig werden. Entsprechend werden erstmals auch Fahrzeughalter mit Misch- oder reinen LCV-Fuhrparks einen Anspruch auf die Gelder geltend machen. Dies wird notwendigerweise dazu führen, dass die Gesamtfördersumme entsprechend schneller verteilt sein wird. Umso mehr ist ein schnelles Stellen der entsprechenden Anträge erforderlich, um die Aussicht auf eine Zusage seitens des BALM zu erhöhen.
Obwohl der Schwellenwert der zulässigen Subventionen, die ein EU-Staat für “De-minimis”-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben darf, auf 300.000 € angewachsen ist, bleibt es in der Bundesrepublik bei folgenden Höchstfördersummen: Für eine Maximalanzahl von 17 Nutzfahrzeugen ab 3.501 kg zulässigem Gesamtgewicht und zugelassen für den Güterverkehr auf bundesdeutschen Straßen, dürfen in drei pro Nutzfahrzeug ist 2.000 € beantragt werden. Für ein ganzes Unternehmen ist die maximale Fördersumme auf 33.000 € pro Steuerjahr beschränkt (max. 80 % der Nettoinvestitionen). Die bisher bestehende Trennung zwischen Straßengüterverkehr und Werksverkehr entfällt.
Unternehmen, die sich für eine Förderung aus dem Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ qualifizieren möchten, müssen als Eigentümer (Fahrzeughalter) für die zu fördernden Fahrzeuge eingetragen sein und dies durch die entsprechenden Dokumente nachweisen können. Es ist ausdrücklich nicht möglich Förderung für gemietete, geleaste oder gepachtete Fahrzeuge zu erhalten.
Wie auch in den vorangegangenen Jahren endet der Bewilligungszeitraum (also die Zeit, in der die geförderten Maßnahmen durchgeführt werden müssen) fünf Monate nach dem Eingang des Zuwendungsbescheides. In diesem Jahr besonders ist, dass diese Regelung durch den Zusatz versehen wird, dass der Bewilligungszeitraum erst mit der Bewilligung des Antrags beginnt (nicht wie bisher bei Eingang des Antrags) und das späteste Ende des Bewilligungszeitraumes auf den 31.12.2025 festgesetzt ist. Dies wird vor allem dann schwierig, wenn der Antragszeitraum nach Ende Juli 2025 starten sollte.
Durch die besondere Lage 2024 war es zur Beschleunigung der Antragsverfahren möglich, die Fahrzeugnachweise erst mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Die ist 2025 nicht mehr möglich. Die Fahrzeugnachweise müssen mit dem Erstantrag eingereicht werden. Beim mehr als zehn schweren Nutzfahrzeugen, die für einen Antrag nachgewiesen werden müssen, braucht es eine durch die Straßenverkehrsbehörde amtlich bestätigte Fahrzeugaufstellung. Tiefer gehende Informationen zu den Fahrzeugnachweisen finden Sie weiter unten.
Bisher konnte nur ein einziger Antrag auf Förderung gestellt werden. Ab 2025 dürfen bis zu drei Förderanträge an das BALM erfolgen (bei der Zählung gehen natürlich nur die Anträge ein, die auch zu einem Zuwendungsbescheid führen).
Bisher wurden die Berechtigungen für den Güterkraftverkehr zwar mit dem Erstantrag erfasst, jedoch erst in der Phase der Einreichung des Verwendungsnachweises geprüft. Diese Prüfung erfolgt ab 2025 sofort bei Eingang eines Antrages.
Denn da Förderanträge nicht schon zu Beginn des Jahres 2025 gestellt werden konnten, verkürzt sich auch der Antragszeitraum massiv. Die Erfahrungen des vergangenen Jahres haben zusätzlich gezeigt, dass die bereitgestellte Gesamtfördersumme sogar noch sehr viel schneller ausgeschöpft war, als der Antragszeitraum dauerte. Die Antragsportale waren bereits wenige Stunden nach deren Freischaltung wieder geschlossen worden. Noch einmal: Deshalb sollten Unternehmen, die an einer Förderung interessiert sind, bereits vorab genau recherchieren, welche ihrer Fahrzeuge förderfähig sind und welche konkreten Maßnahmen sie umsetzen möchten.
Sowohl zu den Förderanträgen als zu den verwendungsnachweisen müssen unterschriebene und mit dem Unternehmensstempel versehene Kontrollformulare eingereicht werden. Galt bisher eine Art Kulanzzeitraum von zwei Wochen nach Einreichung von Anträgen und Verwendungsnachweisen, so müssen diese jetzt zwingend direkt mit diesen gemeinsam beim BALM eingehen.
Wie oben bereits angedeutet, muss für einen Förderantrag im Rahmen des Programms „Umweltschutz und Sicherheit“ die Halterschaft für die betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen werden. Damit Sie schnell alle relevanten Unterlagen zu Hand haben, bzw. jetzt schon vorbereiten können, hier eine kurze Auflistung:
Als Fahrzeugnachweis werden folgende Unterlagen in elektronischer Kopie anerkannt:
oder
Aus beiden Nachweisen müssen folgende Informationen ersichtlich sein:
Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge über den Eigentümer mit dem Unternehmen verbunden sind. Hierzu können folgende Dokumente verwendet werden:
Gerade im Angesicht der aktuell extrem hohen finanziellen Belastungen und bürokratischen Herausforderungen im Straßentransportgewerbe sollten Sie die Förderung “Umweltschutz und Sicherheit“ ganz bewusst im Sinne der Nachhaltigkeit Ihrer Investitionsstrategie für 2025 denken. Mit der Auswahl der richtigen Maßnahmen können auch die beschränkten Beihilfen zu Stellschrauben für die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens werden. Das Programm ermöglicht ganz bewusst die Kostenerstattung für die Anschaffung und den Betrieb von Telematiksystemen zur Effizienzsteigerung im Transportalltag.
Denken Sie mit DAKOs telematikgestützter Hardware und digitaler Fuhrparkverwaltung weiter und sparen Sie doppelt Zeit und Kosten! Förderfähige Hardwareprodukte aus unserem Portfolio sind das Navigationsgerät PRO 8475 Truck sowie die Telematikeinheit LINK 740. Zudem können die monatlichen Softwaregebühren für unsere Webplattform gefördert werden.
Telematik steht für eine direkte digitale Vernetzung mit Ihrem Fuhrpark, Ihren Fahrern und den wichtigsten Prozessen Ihres Geschäftsalltags. Anwendungen, wie die das Fernauslesen von Tachografen- und Fahrerkartendaten, helfen Ihnen, gesetzliche Vorschriften auf Knopfdruck zu erfüllen, kosteneffizient zu planen und zeitfressende Abläufe zu automatisieren. Fahrzeugortung, Live-Dispozeiten und Verbrauchsdaten ermöglichen Ihnen jederzeit direkten Zugriff und schnelle Reaktion auf Komplikationen. Die digitale Führerscheinprüfung, Terminverwaltung, automatisierte Verstoßbelehrungen sowie digitale Fahrer- und Fahrzeugakten organisieren und dokumentieren Ihren Geschäftsalltag effizient und zeitsparend. So können Sie Fuhrparkmanager und Verkehrsleiter entlasten und wichtige Synergieeffekte mit anderen Bereichen Ihres Unternehmens realisieren (bspw. der Lohnbuchhaltung).
Sie finden die Antragsformular für die Beihilfen des Programms “Umweltschutz und Scherheit” ausschließlich auf den Downloadseiten des BALM.
Alle Prozesse laufen im Anschluss einzig über das e-Service-Portal der Behörde. Anträge und Kommunikation jenseits dieses digitalen Kanals wird nicht bearbeitet.
Auf Nachfrage wurde durch das BALM noch einmal darauf hingewiesen, dass interessierte Unternehmen sich, “aufgrund der extrem verkürzten Antragsfrist und der begrenzten Haushaltsmittel”, so schnell wie möglich um eine Förderung bewerben sollen.
Informieren Sie sich auf den Seiten des BALM zur Förderfähigkeit Ihres Unternehmens. Beziehen Sie die Beihilfen aktiv in eine möglichst langfristige Investitionsplanung ein. Gerade die Digitalisierung Ihres Fuhrparks bietet nachhaltige Chancen (s. o.).
Nehmen Sie Kontakt zu unseren kompetenten Mitarbeitern auf und lassen Sie sich individuell beraten. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot, das genau auf Ihren Fuhrpark und Ihre Ressourcen angepasst ist.
Registrieren Sie sich kostenlos im e-Service-Portal des BALM. Laden Sie den Förderantrag herunter, füllen Sie diesen aus und übermitteln Sie diesen (ausschließlich über das e-Service-Portal) online an das BALM.
ACHTUNG! Die Anlage „Fahrzeugaufstellung“ ist zur Vereinfachung des Antragsprozederes in diesem Jahr erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises – im Anschluss an die Umsetzung der geförderten Maßnahmen – erforderlich.
Das BALM wird Ihnen nach Eingang Ihres Antrags ein Kontrollformular zur Unterschrift zusenden, welches Sie ebenfalls über das e-Service-Portal an die Behörde zurücksenden müssen
War Ihr Antrag erfolgreich, so erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung durch das BALM. Im Anschluss haben Sie fünf Monate Zeit, die geplanten Maßnahmen umzusetzen.
Bestätigen Sie nun Ihren Auftrag bei DAKO und vereinbaren Sie Liefer- und / oder Einbautermine.
Den Verwendungsnachweis über die durchgeführten Maßnahmen sowie das Formblatt zur "Fahrzeugaufstellung" müssen Sie ebenfalls innerhalb von fünf Monaten an das BALM senden.
Die Ausgangslage: keine konkreten Aussagen zur Förderperiode 2024
Seit 2014 ermöglicht es die EU ihren Mitgliedsstaaten, geringfügige staatliche Beihilfen an Unternehmen ihres nationalen Wirtschaftsraums auszuschütten. Diese Gelder, auch De-minimis-Beihilfen genannt, werden in Deutschland dafür verwendet, die finanziellen Konsequenzen der LKW-Mauterhebung für Güterverkehrsunternehmen mit schweren Nutzfahrzeugen (über 7,5t) abzufedern. Konkret wurden Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umweltschutz im Fuhrpark und für Mitarbeiter unterstützt. Dabei wurde meist zum Ende eines Kalenderjahres bekannt gegeben, für welche konkreten Maßnahmen die Fördergelder im folgenden Antragsjahr verwendet werden durften. Nicht so in diesem Jahr: Die verantwortliche Bundesbehörde, das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), ließ Mitte November 2023 verlauten, dass es aufgrund einer Reform des Förderprogramms auf EU-Ebene zu Verzögerungen auf nationaler Ebene komme. Seither gab es keine weiteren Meldungen zum Start und den Inhalten der Reform von Seiten des BALM.
Im Kontext der aktuell angespannten Lage in der Branche – die jüngsten Kostensteigerungen für Maut und Treibstoff sind hier nur zwei von vielen Aspekten – ist diese Ungewissheit für die Investitionsplanung 2024 der betroffenen Unternehmen schwer zu ertragen. Die aktuell viel debattierte Sperre für den Bundeshaushalt verstärkt diese Unsicherheit zusätzlich.
Eine gute Nachricht: Reform des EU-Rechts schafft Verbesserungen von De-minimis
Das Wichtigste zuerst: die Beihilfen im Zusammenhang mit dem De-minimis-Programm bleiben unberührt von den aktuellen Entwicklungen rund um die Sperre des Bundeshaushalts. Und so ärgerlich die aktuelle Zeitverzögerung für die Jahresbudgetplanung auch ist, so viel Hoffnung macht eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2023 . Sie widmet sich der Reform der De-minimis-Regularien, welche mit dem Stichtag des 1. Januar 2024 Gültigkeit erlangte.
Die Neuerungen, welche die EU-Kommission anvisiert, fasst die Exekutiv-Vizepräsidentin für Wettbewerbspolitik, Margarethe Vestager, wie folgt zusammen:
Mit den überarbeiteten De-minimis-Verordnungen werden die Freistellungsobergrenzen angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen, sodass geringfügige Beihilfen einfacher und rascher gewährt werden können. Mit den überarbeiteten Vorschriften wird auch ein zentrales Register eingeführt, das die Kontrolle der De-minimis-Höchstbeträge erleichtern wird. […] Gleichzeitig stellen die überarbeiteten Vorschriften sicher, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.
Margarethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin für Wettbewerbspolitik der EU-Kommission
Nach der Verabschiedung und Veröffentlichung durch die EU-Kommission müssen diese „Spielregeln“ noch in konkrete Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedsstaaten überführt werden. Der letztgenannte Prozess ist nun auch der Grund für das bisherige Ausbleiben klarer Aussagen durch das BALM.
Mit dem Begriff „Schwellenwerte“ werden die Maximalbeträge bezeichnet, die noch unter die rechtlichen Vorgaben für die De-minimis-Beihilfen fallen. Bisher konnten in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren maximal 100.000 Euro pro Unternehmen beantragt werden (bzw. 33.000 Euro pro Kalenderjahr). Dieser Betrag wurde nun inflationsbedingt auf maximal 300.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren angehoben.
Die bisher gültige Trennung zwischen Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehr und solchen, die schwere Nutzfahrzeuge beispielsweise nur im Werksverkehr betreiben, wurde aufgehoben. Die Bedingungen und die Höhe der Beihilfen sind damit für alle leistungsberechtigten Unternehmen die gleichen.
Hierbei handelt es sich um eine Reform, die vor allem das Verfahren der Nachweispflicht in den Fokus nimmt. Die Europäische Kommission möchte die Mitgliedsstaaten und deren Behörden stärker in die Pflicht nehmen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Dies soll über ein zentrales Register (auf nationaler und EU-Ebene) geschehen, welches alle Vorgänge rund um die Gewährung der geringfügigen Beihilfen erfasst.
Auch wenn die Unternehmen, die einen De-minimis-Antrag stellen, davon nicht sofort betroffen sein werden, verspricht diese Neuerung mittel- oder langfristige Entlastung der Antragsteller beim Nachweis über die Verwendung der ausgezahlten Gelder. Digitalisierung und Standardisierung der Prozesse werden dazu beitragen, die mit den Beihilfen verbundenen Pflichten einfacher, übersichtlicher und schneller zu erfüllen, als dies bisher möglich war.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der langfristige Anspruch der Neuregelungen durch die EU-Kommission. Die reformierten De-minimis-Regularien werden bis zum 31.12.2030 Gültigkeit haben. Auch wenn die in der Bundesrepublik umgesetzte Vergabepraxis natürlich auch kurzfristigere Änderungen erfahren kann, so sind die wesentlichen Rahmenbedingungen des Programms auf längere Dauer festgeschrieben. Das verschafft grundsätzliche Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
Warum gibt es die De-minimis-Beihilfen überhaupt?
Die EU-Kommission setzt sich unter anderem dafür ein, starke Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen EU-Binnenmarkt zu vermeiden. Diese könnten entstehen, wenn gezielte staatliche Subventionen in einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker machen, als diese ohne solche Hilfen eigentlich wären. Daher müssen größere Subventionsprogramme der Mitgliedsstaaten auch auf der Ebene der Europäischen Kommission abgestimmt und genehmigt werden (Artikel 108 Absatz 3 AEUV).
Andernfalls würde beispielsweise der deutsche Sektor des Güterkraftverkehrs stark darunter leiden, wenn ein anderer Mitgliedsstaat massive Unterstützungen für Fahrzeugneuanschaffungen oder Personalkosten gewähren würde. Aufträge würden dann wahrscheinlich in dieses Land abwandern, da die deutschen Unternehmen preislich nicht konkurrenzfähig wären.
Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte geringfügige Beihilfen, deren Höhe für den Wettbewerb keine Gefahren der Verzerrung darstellen. Hierzu gehören die De-minimis-Beihilfen. Sie dürfen von den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Regeln ohne Rücksprache mit der EU vergeben werden. Das Regelwerk für die Höhe, die Vergabe und die Dokumentation dieser nationalen Beihilfen wurde nun, wie oben dargestellt, grundlegend reformiert.
Auch vor der Veröffentlichung der aktuellen Antragsformulare sollten Sie sich über die förderfähigen Maßnahmen informieren, damit Sie bereit sind, sobald die Förderanträge offiziell eingereicht werden können. Gerne beraten wir Sie hierzu unkompliziert und individuell. Nutzen Sie die untenstehenden Kontaktmöglichkeiten, um mit DAKO ins Gespräch zu kommen.
DAKO wird das Geschehen rund um die diesjährige Vergabe der Beihilfen des Programms “Umweltschutz und Sicherheit” (vormals De-minimis) für Sie im Auge behalten und Sie natürlich rechtzeitig informieren, sobald es Neuigkeiten gibt. Abonnieren Sie also gerne auch unsere Social-Media-Kanäle und schauen Sie regelmäßig im Blogbereich auf dieser Website vorbei!
Die EU-Kommission setzt sich unter anderem dafür ein, starke Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen EU-Binnenmarkt zu vermeiden. Diese könnten entstehen, wenn gezielte staatliche Subventionen in einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker machen, als diese ohne solche Hilfen eigentlich wären. Daher müssen größere Subventionsprogramme der Mitgliedsstaaten auch auf der Ebene der Europäischen Kommission abgestimmt und genehmigt werden (Artikel 108 Absatz 3 AEUV).
Andernfalls würde beispielsweise der deutsche Sektor des Güterkraftverkehrs stark darunter leiden, wenn ein anderer Mitgliedsstaat massive Unterstützungen für Fahrzeugneuanschaffungen oder Personalkosten gewähren würde. Aufträge würden dann wahrscheinlich in dieses Land abwandern, da die deutschen Unternehmen preislich nicht konkurrenzfähig wären.
Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte geringfügige Beihilfen, deren Höhe für den Wettbewerb keine Gefahren der Verzerrung darstellen. Hierzu gehören die De-minimis-Beihilfen. Sie dürfen von den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Regeln ohne Rücksprache mit der EU vergeben werden. Das Regelwerk für die Höhe, die Vergabe und die Dokumentation dieser nationalen Beihilfen wurde nun grundlegend reformiert.
Die Neuerungen, welche die EU-Kommission anvisiert, fasste die Exekutiv-Vizepräsidentin für Wettbewerbspolitik, Margarethe Vestager, wie folgt zusammen.
“Mit den überarbeiteten De-minimis-Verordnungen werden die Freistellungsobergrenzen angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen, sodass geringfügige Beihilfen einfacher und rascher gewährt werden können. Mit den überarbeiteten Vorschriften wird auch ein zentrales Register eingeführt, das die Kontrolle der De-minimis-Höchstbeträge erleichtern wird. […] Gleichzeitig stellen die überarbeiteten Vorschriften sicher, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.”
Nach der Verabschiedung und Veröffentlichung durch die EU-Kommission müssen diese „Spielregeln“ noch in konkrete Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedsstaaten überführt werden. Der letztgenannte Prozess ist nun auch der Grund für die Verzögerung klarer Aussagen durch das BALM.
Im Wesentlichen betreffen die Neuregelungen des De-minimis-Programms drei Kernpunkte:
Anhebung der Schwellenwerte
Mit dem Begriff „Schwellenwerte“ werden die Maximalbeträge bezeichnet, die noch unter die rechtlichen Vorgaben für die De-minimis-Beihilfen fallen. Bisher konnten in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren maximal 100.000 Euro pro Unternehmen beantragt werden (bzw. 33.000 Euro pro Kalenderjahr). Dieser Betrag wurde nun inflationsbedingt auf maximal 300.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren angehoben.
Die bisher gültige Trennung zwischen Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehr und solchen, die schwere Nutzfahrzeuge beispielsweise nur im Werksverkehr betreiben, wurde aufgehoben. Die Bedingungen und die Höhe der Beihilfen sind damit für alle leistungsberechtigten Unternehmen die gleichen.
Vereinfachung der Transparenzvorschriften
Hierbei handelt es sich um eine Reform, die vor allem das Verfahren der Nachweispflicht in den Fokus nimmt. Die Europäische Kommission möchte die Mitgliedsstaaten und deren Behörden stärker in die Pflicht nehmen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Dies soll über ein zentrales Register (auf nationaler und EU-Ebene) geschehen, welches alle Vorgänge rund um die Gewährung der geringfügigen Beihilfen erfasst.
Auch wenn die Unternehmen, die einen De-minimis-Antrag stellen, davon nicht sofort betroffen sein werden, verspricht diese Neuerung mittel- oder langfristige Entlastung der Antragsteller beim Nachweis über die Verwendung der ausgezahlten Gelder. Digitalisierung und Standardisierung der Prozesse werden dazu beitragen, die mit den Beihilfen verbundenen Pflichten einfacher, übersichtlicher und schneller zu erfüllen, als dies bisher möglich war.
Erweiterung der Gültigkeit
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der langfristige Anspruch der Neuregelungen durch die EU-Kommission. Die reformierten De-minimis-Regularien werden bis zum 31.12.2030 Gültigkeit haben. Auch wenn die in der Bundesrepublik umgesetzte Vergabepraxis natürlich auch kurzfristigere Änderungen erfahren kann, so sind die wesentlichen Rahmenbedingungen des Programms auf längere Dauer festgeschrieben. Das verschafft grundsätzliche Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
Nein, davon ist nicht auszugehen! Die EU-Kommission möchte mit ihrer Neuregelung den Maximalrahmen abstecken, unter dem nationalstaatliche Subventionen nicht anzeigepflichtig sind. Wie die einzelnen Mitgliedsstaaten sich innerhalb dieser Vorgaben bewegen und welche Gesetze und Verordnungen diese erlassen, wird nicht zentral festgelegt. Die Neuregelungen machen also einerseits Hoffnung, andererseits bleibt abzuwarten, wie stark sie in eine eventuelle Reform auf Bundesebene einfließen. Das BALM hält sich dazu auf Nachfrage bedeckt.
Mit dem derzeitigen Vorgehen, die ehemaligen De-minimis-Beihilfen in einen neuen inhaltlichen Kontext („Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit“) zu stellen und diese bereits vor der vollständigen Implementierung von Reformen seitens der EU-Kommission mit verkürzter Antragsfrist zu realisieren, ist davon auszugehen, dass eher auf die angespannte Haushaltslage im Bund reagiert wird, als Handlungsspielraum für eine mittelfristige Erweiterung des Förderprogramms zu schaffen. Laut Aussage des BALM soll es für den Förderzeitraum 2025 dann eine neue Diskussion über die Implementation der EU-Vorgaben geben. Angesichts des immensen Kostendrucks auf den Transportsektor, bleibt zu hoffen, dass dann in Richtung der neuen europäischen Richtlinien entschieden wird.
Sie haben noch Fragen zum aktuellen Stand der De-minimis-Förderperiode 2024 oder möchten wissen, wie Sie bereits durch den Einsatz Ihrer Fördermittel für Telematik doppelt in die Zukunft Ihres Unternehmens investieren?
Tel. +49 3641 22778 500