Allgemeine Einkaufsbedingungen für IT

DAKO GmbH im Weiteren DAKO oder Auftraggeber genannt

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

1.1 Geltung und Vertragsabschluss

Für Leistungen des Auftragnehmers im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikationstechnologie, insbesondere, aber nicht ausschließlich für Konzeptionsleistungen, Individual-Software-Entwicklung,-Pflege und Anpassung von Software, gelten nur diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Informationstechnologie („AEB-IT“) in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand. Ein Vertrag wird grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer abgeschlossen. Als eine solche Annahme gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und seiner Zulieferer gelten nicht, auch nicht als Shrink-Wrap, Click-Wrap oder sonstige vorformulierte Bestimmungen.

1.2. Verbundene Unternehmen von DAKO

Jedes Verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) der DAKO kann Auftraggeber gemäß diesen AEB-IT sein.
Verbundene Unternehmen können einem Vertrag beitreten, etwa durch Bestellung unter Bezugnahme auf einen Vertrag. Auftraggeber können aus einem Vertrag austreten, wenn verbleibende Auftraggeber deren Pflichten übernehmen. Verträge können durch den Auftraggeber auch zwischen Verbundenen Unternehmen übertragen werden. Der Auftragnehmer kann den Vertrag jeweils kündigen, wenn er für ihn unzumutbar wird.
Die Rechtseinräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte umfasst stets auch die Berechtigung zur Ausübung der Nutzungsrechte durch Verbundene Unternehmen oder durch Dritte nur für Zwecke des Auftraggebers und der Verbundenen Unternehmen.
Die Rechtseinräumung ausschließlicher Nutzungsrechte umfasst stets auch das Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an Verbundene Unternehmen und an Dritte sowie zur entsprechenden Unterlizenzierung.

1.3. Geltungsrangfolge

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind in den Vertrag einbezogen in der Rangfolge:

  1. die angenommene Bestellung des Auftraggebers (Vertrag) mit deren Anlagen,
  2. diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen IT des Auftragsgebers sowie
  3. die technische Leistungsbeschreibung des Angebots des Auftragnehmers (ausgenommen kommerzielle und rechtliche Inhalte).

2. Organisation der Leistungserbringung

Der Auftragnehmer wird die Leistungen eigenverantwortlich erbringen. Nur er ist eingesetzten Mitarbeitern weisungsbefugt. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb des Auftraggebers oder eines Verbundenen Unternehmen erfolgt. Vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen dort erbringen.
Vor Leistungsbeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen verantwortlichen Ansprechpartner. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist rechtzeitig anzukündigen. Bei Leistungen im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dort geltende Sicherheitsvorschriften und Informationssicherheitsrichtlinien einzuhalten, die ihm der Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung stellt. Bei Zugriff auf Informations- und Telekommunikationstechnologie des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dafür geltende Informationssicherheitsrichtlinien strikt zu beachten, insbesondere auch bei Fernzugriff (Remote-Zugriff).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch weitergehende oder geänderte, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Richtlinien einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit das dem Auftragnehmer unzumutbar ist und er der Richtlinie unverzüglich nach deren Kenntnis schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Darlegung der maßgeblichen Gründe widersprochen hat.
Bei Vertragsbeendigung enden Zugangsberechtigungen des betreffenden Personals des Auftragnehmers zu Systemen und Betriebsgelände des Auftraggebers aus dem Vertrag. Der Auftragnehmer gibt gleichzeitig erhaltene Ausweise und sonstige zur Authentifizierung zur Verfügung gestellten Gegenstände (bspw. Token, Smartcards) zurück.

3. Allgemeine Leistungspflichten

3.1. Leistungserbringung

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach anerkannten Technik- und Qualitätsstandards zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hardware ist CE-gekennzeichnet sowie gemäß gültiger VDE- und UVV-Bestimmungen auszuliefern. Software ist unter Beachtung des Standes der Technik und einschlägiger Qualitätsstandards bereitzustellen. Lieferungen sind vor der Bereitstellung umfassend zu prüfen und zu testen.

3.2. Überprüfung auf Schadsoftware

Durch den Auftragnehmer sind Lieferungen und Leistungen sowie sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Datenträger oder elektronisch (bspw. via E-Mail oder Datentransfer) übertragenen Lieferungen und Leistungen vor Bereitstellung bzw. Nutzung auf Schadsoftware (bspw. Trojaner, Viren, Spyware usw.) unter Verwendung aktuellster Prüf- und Analyseverfahren zu untersuchen und hierdurch die Freiheit von Schadsoftware sicherzustellen. Wird Schadsoftware erkannt, darf der Datenträger nicht eingesetzt werden. Erkennt der Auftragnehmer beim Auftraggeber Schadsoftware, wird er den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Die gleichen Verpflichtungen gelten für jede Form der elektronischen Kommunikation.

3.3. Zahlungen an Beschäftigte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.

3.4. Leistungsort und Leistungszeit / Liefertermine

Leistungen sind am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin zu erbringen. Sonst geht die Preis- und Leistungsgefahr nicht auf den Auftraggeber über.

3.5. Einsatz sogenannter. „Open Source Software“

Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, sogenannte „Freie Software“ oder „Open Source Software“, d.h. Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann (OSS), in Softwareentwicklungen zum Zwecke der Vertragserfüllung einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn deren Lizenz- und Nutzungsbestimmungen den Gebrauch dieser OSS für die Softwareentwicklung sowohl in ursprünglicher, geänderter, abgeleiteter als auch sonstiger Form ausdrücklich gestatten.
Der Einsatz von OSS kann im Einzelfall gestattet werden, wenn der Auftragnehmer (i) den Einsatz einer OSS textlich beim Auftraggeber beantragt, (ii) die dazugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen übermittelt, (iii) die Gründe (Vorteile/Nutzen) für den Einsatz von OSS mitteilt und (iv) der Auftragsgeber in die Nutzung dieser OSS zur Vertragserfüllung textlich einwilligt.
Eine Nutzung von OSS ohne die vorherige textliche Einwilligung vom Auftraggeber gilt als wesentliche vertragliche Pflichtverletzung. Enthält eine Vertragsleistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht freigegebene OSS, gilt diese Vertragsleistung als mangelhaft.

4. Vertragsgegenstand/Leistungsumfang bei Individual-Software-Entwicklung

4.1. Konzeption, Software, Installation und Pflege

Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen zur Konzeption und zur Entwicklung von Individual-Software sowie zur Anpassung und Parametrisierung von Software, insbesondere:

a. Spezifikations- und Konzeptionsleistungen bestehend aus

aa. IT-Strategie- bzw. IT-Prozess-Konzeption,
bb. der Erstellung eines Lastenheftes (bestehend aus Anforderungskatalog, funktionalen und nicht-funktionalen Anforderungen an ein IT- System – auch Grobkonzept genannt) und/oder
cc. der Erstellung eines Pflichtenhefts (bestehend aus Fachkonzept, IT-Konzept, Testkonzept, und Anforderungen an den Betrieb – auch Sollkonzept, Feinkonzept, Anforderungsspezifikation oder Leistungsbeschreibung genannt) und/oder

b. Design- und Realisierungsleistungen

aa. Erstellung eines Software- und Anwendungsdesigns (bestehend aus Low-Level-Spezifikation, DV-Konzept, Design – Dokumentation, Architektur- und Anwendungsdesign), und/oder
bb. Entwicklung, Test und Einführung einschließlich Installation, (alles zusammen „Realisierung“ genannt“)

c. Entwicklung und Umsetzung einschließlich Installation (alles zusammen „Realisierung“ genannt),

d. Anpassung und Parametrisierung (gemeinsam „Customizing“) und

e. Pflegeleistungen von Software sowie jeweils damit zusammenhängende Leistungen.

4.2. Dokumentation

Ist Gegenstand der Vertragsleistung die Realisierung oder das Customizing einer Softwarelösung, so ist diese mit der dazugehörigen Dokumentation für deutschsprachige Einsatzorte in Deutsch, ansonsten in Englisch in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern. Diese Dokumentation, insbesondere zur Installation, Nutzung, zum Betrieb sowie zur Pflege einschließlich der vollständigen Entwicklungsdokumentation, ist Teil der Hauptleistungspflicht. Die Dokumentation muss ausreichen, damit ein durchschnittlicher Nutzer die Vertragsleistung ohne Unterstützung durch den Auftragnehmer nutzen kann. Mitgelieferte Betriebshandbücher und die Entwicklungsdokumentation müssen einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb sowie die Pflege und Weiterentwicklung der Software ermöglichen.

4.3. Bereitstellung/Installation

Die Ergebnisse von Realisierung und Customizing sind vom Auftragnehmer zu installieren, zu integrieren und zu konfigurieren sowie betriebsbereit an den Auftraggeber zu übergeben und zu übereignen.

4.4. Einweisung

Beim durchzuführenden Test- und Probebetrieb wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in erforderlichem Umfang einweisen.

4.5. Vergütung

Leistungen gemäß Ziffer 4.2 bis Ziffer 4.4 sind in der vertraglich vereinbarten Vergütung enthalten. Die Vergütung von Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung. Vereinbarte Fälligkeitsabreden bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist an vereinbarte Vergütungsobergrenzen und Festpreise sowie an seine vor Vertragsabschluss vorgenommene Aufwandsschätzung gebunden; es sei denn, dass diese in der Bestellung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.

4.5.1. Festpreis

Ist ein Festpreis für eine Leistung vereinbart, so hat der Auftragnehmer diese vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen. Mehraufwände für die vollständige Erbringung vereinbarter Leistungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Nachforderungen sind ausgeschlossen.

4.5.2. Vergütung nach Aufwand

Bei Vereinbarung einer Vergütung nach Aufwand, mit oder ohne Vergütungsobergrenze, stellt der Auftragnehmer seine Leistungen jeweils nach Leistungserbringung entsprechend den vereinbarten Abrechnungszeiträumen in Rechnung. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausschöpfung vereinbarter Vergütungsobergrenzen. Ein Anspruch auf die Vergütung von Leistungen über die Vergütungsobergrenze hinaus besteht nicht. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm vor Erteilung des Auftrags durchgeführte Kalkulation des Aufwands nicht überschritten wird. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald für ihn erkennbar wird, dass der geschätzte Aufwand nach Tagessätzen voraussichtlich überschritten wird. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in textlicher Form mitteilen, ob er dieser Überschreitung zustimmt. Stimmt der Auftraggeber nicht zu, so hat der Auftragnehmer seine Leistungen zum ursprünglich kalkulierten und vereinbarten Aufwand zu erbringen. Der Auftragnehmer kann die Zustimmung verlangen, wenn er die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Wenn der Auftragnehmer wiederholt Anpassungen der Aufwandsschätzung vornimmt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

4.6. Zusätzliche Leistungen

Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer zusätzliche oder weitergehende Leistungen gemäß separater Bestellung erbringen. Dafür gelten ebenfalls diese besonderen Bestimmungen. Der Auftragnehmer führt auf Anforderung und gegen gesonderte Vergütung die Schulungen von Mitarbeitern des Auftraggebers für den Einsatz der Software durch. Eine entsprechende Vereinbarung kommt mit einer separaten Bestellung zustande.

5. Leistungserbringung bei Individual-Software-Entwicklung

5.1. Spezifikations- und Konzeptionsleistungen

5.1.1. Im Lastenheft werden besondere gesetzliche Anforderungen regelmäßig nicht erwähnt, da vom Auftragnehmer für die Vertragsleistung ein umfassendes Verständnis zu beachtender gesetzlicher und behördlicher Anforderungen erwartet wird. Obliegt dem Auftragnehmer die Erstellung des Lastenhefts und/oder des Pflichtenhefts, hat er gesetzliche und behördliche Anforderungen aufzunehmen.

5.1.2. Das erstellte Pflichtenheft ist die bindende Beschreibung für vertragliche Leistungen. Inhaltlich präzisiert das Pflichtenheft vollständig und nachvollziehbar das Lastenheft mit detaillierten fachlichen und technischen Festlegungen auch der Betriebs- und Pflegeumgebung sowie der Testanforderungen.
In der technischen Spezifikation (IT-Konzept) sind die systemspezifischen Anforderungen zur Realisierung des Pflichtenheftes darzustellen, ggf. auch bereits einzelne Lösungen. Im Pflichtenheft sind die geltenden Standards und Vorgaben von DAKO darzustellen und zu berücksichtigen.
Das Pflichtenheft ist vom Auftragnehmer vollständig unter genau vereinbarten Mitwirkungen des Auftraggebers zu formulieren und vom Auftraggeber freizugeben. Mit Freigabe (siehe Ziffer 8.2) ist es Grundlage von Entwicklungs- und Realisierungsleistungen.
Das Pflichtenheft hat sämtliche Merkmale zu definieren und zu quantifizieren, anhand derer die zu realisierende Softwarelösung vom Auftraggeber geprüft und abgenommen werden kann.

5.1.3. Die Erstellung des Lasten- und/oder Pflichtenhefts gehört dann nicht zum Leistungsumfang, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

5.2. Design und Realisierung

Die Vertragsleistung ist vom Auftragnehmer gemäß dem jeweils aktuellen Pflichtenheft und den jeweils aktuellen Designvorgaben zu realisieren. Dabei sind sämtliche Anforderungen des Pflichtenhefts zu berücksichtigen und mit geeigneten technischen und fachlichen Lösungen so zu realisieren, dass die Vertragsleistung den Anforderungen des Auftraggebers gerecht wird und für seine Zwecke geeignet ist. Die Implementierung erfolgt in die Programm- und Systemlandschaft des Auftraggebers und gewährleistet die Interoperabilität der Vertragsleistung zusammen mit ihr einzusetzenden Programmen und Systemen.

5.3. Anpassungen/Parametrisierungen (Customizing)

Für das Customizing bereits beim Auftraggeber genutzter oder anderweitig erworbener Software gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Dem Auftraggeber vorliegende Dokumentation für die Software wird der Auftragnehmer soweit erforderlich erhalten. Der Gegenstand des Customizings ist in der Bestellung beschrieben. Fehlende Informationen muss der Auftragnehmer anfordern.

5.4. Bereitstellung/Installation/Einweisung

5.4.1. Software ist vollständig mit dem vereinbarten Funktionsumfang, der Dokumentation sowie allen weiteren zur Nutzung erforderlichen Unterlagen in betriebsbereitem Zustand zu liefern. Hierzu gehören auch der Quellcode sowie Entwicklungstools und Dokumentationen einschließlich der Dokumentation der Qualitätssicherung.
Der Auftragnehmer liefert die Vertragsleistung vollständig auf einem abgestimmten Datenträger. Sind Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Spezifikation oder Konzeption einer Softwarelösung Vertragsgegenstand, so ist das jeweilige Ergebnis dem Auftraggeber in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form auf Datenträger zu liefern. Diese Leistungen sind in einer Ergebnispräsentation dem Auftraggeber vorzustellen und zu erläutern.

5.4.2. Zur Leistungserbringung des Auftragnehmers gehört auch die Installation der Software zum Test- und Probebetrieb gemäß Ziffer 8.2. Nach Abnahme der Vertragsleistung gemäß Ziffer 8 erfolgt die Installation des Systems als Produktivsystem. Dabei ist die Kritikalität des Systems sowie mögliche Störungen für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers zu beachten.
Für die Installation erforderliche Konfigurationen und Parametrisierungen sind vom Auftragnehmer im Vorfeld vorzunehmen oder so zu gestalten, dass ein Datenverlust oder eine Behinderung des Geschäftsbetriebs bei oder nach der Installation für den Auftraggeber ausgeschlossen ist. Für den Geschäftsbetrieb kritische Installationen haben (sofern möglich) außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers zu erfolgen. Dafür sind Zeitfenster im Vorfeld schriftlich zu vereinbaren. Die Übernahme von Datenbeständen in oder durch die Vertragsleistung ist unter Beachtung aller Sicherheitsbestimmungen so durchzuführen, dass ein Datenverlust ausgeschlossen ist oder sämtliche Datenbestände jederzeit mit aktuellem Stand wiederhergestellt werden können.

5.4.3. Der Auftraggeber ist in die Vertragsleistung einzuweisen. Die Einweisung hat den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den Vertragsgegenstand vertragsgemäß nutzen zu können. Dies beinhaltet auch die erforderlichen Einweisungen für Administratoren, Multiplikatoren oder Nutzer. Die Einweisung hat einen durchschnittlichen Nutzer in die Lage zu versetzen, die Vertragsleistung auch ohne weitere Unterstützung durch den Auftragnehmer zu nutzen sowie einer IT-Fachkraft oder einem Administrator des Auftraggebers die Installation, den Betrieb sowie die Pflege der Vertragsleistung zu ermöglichen.

5.5. Qualitätssicherung

Die Erbringung der Vertragsleistung hat nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik unter Beachtung fachspezifischer Standards und vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben und Richtlinien zu erfolgen. Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistung einheitlich nach seinem Qualitätsmanagementsystem, das mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben und Richtlinien abzugleichen ist. Er gestaltet die Vertragsleistung so, dass die Qualitätsziele praktisch umgesetzt werden und eine hohe Qualität der Vertragsleistung sichergestellt wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Qualitätsmanagementsystem im Zusammenhang mit der Vertragsleistung beim Auftragnehmer während geschäftsüblicher Zeiten selbst oder durch Dritte zu prüfen. Die Prüfung ist durch den Auftraggeber unter Angabe des Ortes und des Prüfungsinhaltes mindestens fünf Werktage vor Beginn anzumelden. Während dieser Prüfung kann der Auftraggeber oder Dritte auch die gesamte Projektdokumentation des Auftragnehmers einsehen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber während der Zusammenarbeit laufend über sein Qualitätsmanagementsystem und benennt die zuständigen Qualitätsmanager sowie die Qualitätsverfahren. Ein Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems ist der schriftliche Nachweis einer abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung auch mit etwa eingeschalteten Erfüllungsgehilfen zugunsten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber zusammen mit der Vertragsleistung eine vollständige schriftliche Dokumentation bei der Leistungserbringung angewendeter Qualitätsmanagementsysteme und Qualitätssicherungsverfahren einschließlich durchgeführter Qualitätsüberprüfungen und deren Prüfungsergebnisse.

6. Leistungsänderungen

6.1. Änderungsverlangen des Auftraggebers

Bis zur Abnahme kann der Auftraggeber jederzeit textliche Änderungen der vereinbarten Leistungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verlangen.
Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist.
Entstehen dem Auftragnehmer durch Änderungen Mehraufwände, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Laufzeit sowie der Vergütung nach den vereinbarten Sätzen verlangen, die textlich festzuhalten ist.

6.2. Prüfung des Änderungsverlangens

Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Werktagen textlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Vertragsleistung hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Sie werden nur auf textliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen. Dann werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, kann der Auftragnehmer den Prüfungsaufwand separat berechnen, soweit er den Auftraggeber hierauf und den Umfang des Prüfungsaufwandes unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens textlich hingewiesen hat und der Auftraggeber angesichts dieses Hinweises weiterhin die Prüfung wünscht und dies dem Auftragnehmer textlich bestätigt.

6.3. Änderungsvorschlag des Auftragnehmers

Bei einem Änderungsvorschlag des Auftragnehmers wird der Auftraggeber innerhalb von zehn (10) Werktagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Dies setzt voraus, dass der Änderungsvorschlag so genau spezifiziert ist, dass es dem Auftraggeber ohne weitere Informationen möglich ist, Ursache und Inhalt des Änderungsvorschlages sowie die Kosten und Auswirkungen einer Umsetzung und die Auswirkungen bei Nichtumsetzung zu prüfen.

6.4. Einigung über Änderungsverlangen

Der Auftraggeber hat innerhalb einer weiteren Frist von 10 (zehn) Werktagen nach Eingang des Prüfungsergebnisses (siehe Ziffer 6.2) dem Auftragnehmer textlich mitzuteilen, ob der Änderungsvorschlag aufrechterhalten wird; dann ist der Vertrag entsprechend fortzuschreiben.

6.5. Eskalation

Erfolgt keine Einigung über einen Änderungsvorschlag und besteht weiterhin Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Änderung der Vertragsleistung, so haben beide Parteien den jeweiligen Projektleiter oder Ansprechpartner über Ursache, Inhalt und Folgen der Änderungsvereinbarung sowie die Gründe der nicht erfolgten Einigung zu informieren. Die jeweiligen Projektleiter oder Ansprechpartner haben unverzüglich eine Entscheidung zu treffen oder durch hierzu befugte Mitarbeiter der jeweiligen Partei herbeizuführen.
Erfolgt keine Einigung, kann der Auftraggeber den Vertrag über zu ändernde konkrete Leistung außerordentlich kündigen, wenn ihm ein Festhalten daran ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.

7. Projektorganisation

7.1. Leistungspflicht des Auftragnehmers

Für den Auftraggeber ist der Auftragnehmer alleiniger und uneingeschränkt verantwortlicher Ansprechpartner für die Vertragsleistung, auch wenn er Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einsetzt.

7.2. Projektleiter / Ansprechpartner

Vor Beginn der Leistungserbringung benennen Auftragnehmer und Auftraggeber jeweils einen Projektleiter, mindestens aber einen Ansprechpartner (“Repräsentanten”), für im Rahmen der Leistungserbringung etwaig notwendig werdende Abstimmungen. Bei längerer Verhinderung eines dieser Repräsentanten ist rechtzeitig eine Ersatzperson zu benennen. Die Repräsentanten sind zur Entgegennahme sämtlicher Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag befugt. Sie treffen notwendige Entscheidungen ihrer Unternehmen zügig oder führen diese rasch herbei.

7.3. Projektsteuerung / Besprechungen / Besprechungsprotokolle

Die Repräsentanten treffen sich während der Vertragsdurchführung regelmäßig in erforderlichem Umfang je nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers oder beim Auftragnehmer, um den Status der Leistungserbringung zu besprechen. Über das Ergebnis dieser Besprechungen erstellt der Auftragnehmer einen Statusbericht mit sämtlichen erörterten und insbesondere den noch offenen Punkten. Dieser Bericht ist dem Repräsentanten des Auftraggebers innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Besprechung unaufgefordert zur Genehmigung vorzulegen.

7.4. Projektentscheidungen

Können sich die Parteien bei den regelmäßigen Treffen über erhebliche Punkte nicht einigen, sollen die jeweiligen Repräsentanten auf eine Einigung hinwirken. Erfolgt diese nicht unverzüglich, haben die Parteien den streitigen Vorgang an zuständige Mitarbeiter oder Organe des jeweiligen Unternehmens zu eskalieren, die eine Entscheidung treffen oder unverzüglich herbeiführen können.

7.5. Mitarbeiterqualifikation

Der Auftragnehmer und sein eingesetztes Personal sind für die Vertragsleistung besonders qualifiziert und verfügen über ausreichende Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen. Der Auftraggeber kann einen Nachweis darüber verlangen und in Ermangelung dessen einen Austausch des Projektleiters oder eingesetzter Mitarbeiter verlangen.

8. Abnahme der Leistungen bei Individual-Software-Entwicklung

8.1. Prüfung vor Übergabe

Der Auftragnehmer prüft selbst die Vertragsleistung vor Übergabe an den Auftraggeber darauf, ob sie voll ständig ist und den vertraglichen Anforderungen entspricht sowie alle Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung und Spezifikation enthält. Hierzu installiert er die Software für Integrationstests, Probebetrieb und Abnahmetest zunächst in einer Testumgebung des Auftragnehmers, die produktionsähnlich aufgebaut ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die erfolgreiche Durchführung der Funktionstests anzeigen.

8.2. Test- und Probebetrieb sowie Vorführung durch den Auftragnehmer

Die Abnahmeprüfung der Vertragsleistung durch den Auftraggeber beginnt erst, nachdem deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit anhand der funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen durch erfolgreichen Test- und Probebetrieb vorgeführt wurde. Sodann ist ein Test- und Probebetrieb der Vertragsleistung beim Auftraggeber durchzuführen, um die Vertragsleistung auf Vollständigkeit und deren Funktionen gemäß dem Vertrag sowie der gelieferten Dokumentation zu prüfen. Sofern ein Projektqualitätsplan oder Testfälle vorliegen, gelten die auch dort niedergelegten Verfahren und die dort genannten Kriterien. Ist für den Test- und Probebetrieb die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich und vereinbart, ist er vom Auftragnehmer rechtzeitig textlich darauf hinzuweisen. Der Test- und Probebetrieb ist mit dessen Abschluss textlich mit etwa aufgetretenen Unzulänglichkeiten zu protokollieren. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Eine erfolgreiche Vorführung bestätigt der Auftraggeber unverzüglich textlich. Sind Anforderungen nicht erfüllt, kann der Auftraggeber diese Bestätigung verweigern. Der Auftragnehmer hat aufgetretene Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Vertragsleistung erneut innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen in einem Test- und Probebetrieb vorzuführen. Mit der Bestätigung des ohne abnahmeprüfungshindernde Mängel durchgeführten Probebetriebs durch den Auftraggeber gilt die Vertragsleistung als vom Auftragnehmer zur Abnahme bereitgestellt und es beginnt der Abnahmetest beim Auftraggeber, den der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang unterstützt. Verzichtet der Auftraggeber auf den Probebetrieb, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber textlich die Bereitschaft zur Durchführung des Abnahmeverfahrens erklären.

8.3. Abnahmeverfahren und Fehlerklassen

8.3.1. Eine Abnahmeprüfung obliegt dem Auftraggeber nur bei Vorliegen der vollständigen Vertragsleistung. Ort, Dauer und Umfang der Abnahmetests werden vom Auftraggeber nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer festgelegt. Ort der Abnahmeprüfung ist der Einsatzort der Vertragsleistung beim Auftraggeber, außer soweit anderes im Vertrag vereinbart ist. Im Rahmen des Abnahmetests hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass die Software unter ähnlichen Bedingungen wie im Produktivbetrieb die vertraglichen Anforderungen erfüllt. Im Abnahmetest prüft der Auftraggeber die Funktionen der Software auch gegen das Pflichtenheft und sonstige vereinbarte Spezifikationen. Der Abnahmetest ist keine produktive Nutzung der Vertragsleistung. Beim Abnahmetest festgestellte Mängel der vorliegenden Vertragsleistung werden vom Auftraggeber folgenden Klassen zugeordnet:

8.3.2. Klasse 1: Software oder System-Stillstand
Die Vertragsleistung funktioniert gar nicht oder es tritt ein Mangel oder mehrere Mängel auf, die einen vollständigen Abnahmetest unmöglich machen oder so behindern, dass ein vollständiger Abnahmetest unmöglich oder nicht sinnvoll ist.

8.3.3. Klasse 2: Software- oder Systemfunktion(en) fallen aus
Die meisten Haupt-und Randfunktionen der Vertragsleistung funktionieren vollständig. Eine oder mehrere Hauptfunktionen funktionieren nur mit wesentlichen Einschränkungen oder Umgehungslösungen. Einzelne Randfunktionen funktionieren gar nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen oder Umgehungslösungen. Der wesentliche Teil der Vertragsleistung funktioniert und kann sinnvoll getestet werden.

8.3.4. Klasse 3: Software- oder Systemfunktion(en) sind wesentlich beeinträchtigt
Sämtliche Hauptfunktionen der Vertragsleistung funktionieren. Einzelne Haupt- oder Randfunktionen funktionieren mit nicht nur unwesentlichen Einschränkungen oder Umgehungslösungen. Die Vertragsleistung kann insgesamt jedoch vollständig sinnvoll getestet werden.

8.3.5. Klasse 4: Software- oder Systemfunktion(en) sind nur unwesentlich beeinträchtigt
Sämtliche Haupt- und Randfunktionen der Vertragsleistung funktionieren. Einzelne Funktionen können mit unwesentlichen Einschränkungen oder Umgehungslösungen getestet werden.

8.3.6. Ergänzende Regelungen zur Klassenzuordnung
Der Auftragnehmer kann der Zuordnung zu einer Mängelklasse widersprechen, wenn er darlegt, dass die Vertragsleistung insoweit die vertraglichen Anforderungen erfüllt oder der Mangel einer anderen Klasse zuzuordnen ist.

8.4. Abnahmeverweigerung

Der Auftraggeber ist nur dann zur Erklärung der Abnahme (siehe Ziffer 8.5) verpflichtet, wenn die Vertragsleistung vollständig, vertragsgemäß und allenfalls unwesentlich mangelhaft ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern und den Abnahmetest abbrechen, wenn ein Mangel der Klasse 1 und/oder 2 oder mehrere Mängel der Klasse 3 festgestellt werden, also keine vertragsmäßige Leistung oder eine im Wesentlichen für die Nutzung unbrauchbare Vertragsleistung vorliegt. Bei Mängeln der Klasse 3 kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, wenn bei Gesamtbetrachtung die Vertragsleistung nicht nur unwesentlich mangelhaft ist, etwa ein flüssiges und störungsfreies Arbeiten damit nicht nur unwesentlich erschwert ist. Ist die Vertragsleistung mangelhaft, hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers in angemessener Frist, insbesondere unter Beachtung der vereinbarten Termine und Fristen, den Mangel zu beheben. Die Vertragsleistung ist erneut zur Abnahme bereitzustellen. Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine und Fristen im Rahmen dieser Mängelbeseitigung, so befindet sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung im Verzug. Der Auftragnehmer hat bei Abnahmeverweigerung keinen Anspruch auf Terminverschiebung oder Fristverlängerung.

8.5. Abnahmeerklärung

Der Auftraggeber erklärt textlich die Abnahme, wenn nachgewiesen ist, dass die vollständige und vertragsgemäße Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist. Mit dieser Abnahmeerklärung geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Die Vertragsleistung ist nur dann abgenommen, wenn der Auftraggeber zusammen mit der Abnahmeerklärung das Abnahmeprotokoll über die Gesamtleistung unterschrieben hat. Wird die Abnahme verweigert, obliegt dem Auftragnehmer eine erneute Abnahme erst dann, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung festgestellter abnahmeverhindernder Mängel nachweist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unwesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Diese kann der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist auch im Rahmen einer regelmäßigen Lieferung von Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neuen Versionen o. Ä. zusammen mit der jeweils aktualisierten Dokumentation hierzu (gemeinsam „Aktualisierungen“) bereitstellen. Nimmt der Auftraggeber die Vertragsleistung trotz erkannter nicht nur unwesentlicher Mängel ab, so sind diese im Abnahmeprotokoll festzuhalten und vom Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen.

8.6. Freigabe von Teilleistungen

Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Eine Bestätigung von Teilen der Leistung, Konzepten, Spezifikationen oder Meilensteinen gilt weder als Abnahme noch als Teilabnahme, sondern beinhaltet lediglich eine Freigabe des betreffenden Leistungsabschnitts, wonach der Auftragnehmer die Leistungserbringung im vereinbarten Umfang fortsetzen soll. Die Bestimmungen dieser Ziffer 8 gelten für Freigaben entsprechend.

8.7. Verjährungsbeginn

Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen mit Gesamtabnahme der Vertragsleistung. Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber, die nicht unbillig verweigert werden darf. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte wesentliche Mangel beseitigt oder die letzte fehlende Funktion fehlerfrei integriert und abgenommen wurde.

9. Mitwirkung des Auftraggebers

9.1. Mitwirkung

Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig die erforderlichen Mitwirkungen, soweit diese im Vertrag vereinbart sind.

9.2. Bereitstellung von Standardsoftware

Erfolgt die Leistungserbringung unter Einbeziehung von Standardsoftware, die nicht vom Auftragnehmer stammt oder bereitgestellt wird, wird diese vom Auftraggeber beschafft und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, sofern dies ausdrücklich in der Bestellung geregelt und dem Auftraggeber nicht unmöglich ist.

9.3. Zutrittsrecht

Im Falle von Leistungen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb.

9.4. Unterlagen

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer angeforderte Unterlagen oder Informationen – sofern vorhanden – zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Können Informationen oder Unterlagen nicht beschafft oder aufgrund von Rechten Dritter nicht offengelegt werden, stellt dies keine unzureichende Mitwirkung dar. Daraus resultierende Mehrkosten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Alle vom Auftraggeber bereitgestellten technischen Betriebsmittel, Unterlagen, Informationen oder Datenträger dürfen nur für die vertraglichen Leistungen benutzt werden. Diese sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung inklusive angefertigter Kopien zurückzugeben oder entsprechend Ziffer 12.1. zu vernichten; dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten, Informationen oder Unterlagen und sonstigen Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen.

9.5. Rügepflicht

Unzureichende Mitwirkungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommt der Auftraggeber mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Der Auftraggeber ist für unzureichende oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat.

10. Auftragnehmerpflichten

10.1. Leistungsumfeld / Vorprüfung

Der Auftragnehmer hat vor der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang die technischen Gegebenheiten zu prüfen, so dass die Leistungserbringung ungehindert möglich ist, sowie nötigenfalls mitzuteilen, welche Arbeiten zur Schaffung der Systemvoraussetzungen zum Einsatz der Vertragsleistung beim Auftraggeber vorzunehmen sind. Erforderliche Änderungen an Systemen und Software (insbesondere System- und Betriebssoftware) beim Auftraggeber sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Das Ergebnis dieser Vorprüfung ist als Konzept in das Pflichtenheft aufzunehmen.

10.2. Meilensteine / Termine

Die in Projekt- und Zeitplänen sowie sonst vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen und Leistungen ist die tatsächliche Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abnahme nach erfolgreich durchgeführtem Test- und Probebetrieb maßgeblich (siehe Ziffer 8.2). Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin oder eine Frist nicht eingehalten werden kann, so wird er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der für die Verzögerung ausschlaggebenden Gründe textlich informieren. Änderungen vereinbarter Termine und Fristen haben textlich zu erfolgen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Leistungserbringung informieren.

10.3. Anzeige fehlender Mitwirkungen des Auftraggebers

Unzureichende Mitwirkungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu rügen. Sonst kommt der Auftraggeber mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Wenn der Auftraggeber nach Rüge und angemessener Nachfrist gerügte Mitwirkungen schuldhaft nicht erbringt, kann der Auftragnehmer eine Verschiebung die Mitwirkungen betreffender Termine oder Fristen um die Dauer der Verzögerung verlangen.

10.4. Anforderung zusätzlicher Mitwirkungen

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber rechtzeitig mitteilen, wenn über die vereinbarte Mitwirkung hinaus zusätzliche Mitwirkungen des Auftraggebers für die Leistungserbringung notwendig sind. Diese Mitwirkungen müssen so frühzeitig angefordert werden, dass es dem Auftraggeber möglich ist, diese im Rahmen seines laufenden Geschäftsbetriebs bereitzustellen, ohne diesen zu behindern. Zusätzliche Mitwirkungen dürfen den bisherigen Zeitplan nicht gefährden. Vereinbarte Termine und Fristen bleiben verbindlich. Der Auftraggeber behält sich vor, die Aufwände für im Vertrag nicht vereinbarte Mit wirkungen gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.

11. Allgemeine Vergütungsbestimmungen

11.1. Vergütungsgrundlage

Grundlage für Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist stets die textliche, vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommene Bestellung des Auftraggebers oder ein schriftlicher Vertrag der Parteien. Erfolgen Zahlungen durch den Auftraggeber, bedeutet dies keine Zustimmung zu Abweichungen von der Bestellung.
Jeder über die Bestellung hinausgehende Vergütungsanspruch bedarf einer vorherigen textlichen und vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommenen Bestellung durch den Auftraggeber.

11.2. Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag ganz oder teilweise vorzeitig, vergütet er die bis zum Kündigungszeitpunkt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen, soweit der Auftragnehmer die Kündigung nicht zu vertreten hat. Die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Vertragsleistungen sind dem Auftraggeber gemäß den vertraglichen Bestimmungen zu übergeben. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bestehen in diesen Fällen nicht.

11.3. Rechnungen

Zahlungen erfolgen nur auf Basis von Rechnungen, die vom Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu stellen sind. Rechnungen sind zwingend an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden.

11.4. Steuerklausel

Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer jeweils gesetzlich geschuldeten deutschen Umsatzsteuer.
Andere Steuern können nur dann zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen in Rechnung gestellt werden, wenn sie für den Auftraggeber steuerneutral sind, d.h. vom Auftraggeber von seiner Steuerschuld abgezogen werden können.
Auftragnehmer und Auftraggeber bemühen sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine nach den nationalen Vorschriften sowie eine nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Land, in welchem der Auftragnehmer seinen Sitz innehat, und dem Land, in welchem der Auftraggeber seinen Sitz innehat („Abkommen“), sofern ein solches Abkommen besteht, mögliche Verringerung oder einen Fortfall der Steuern, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallen können, zu erreichen.
Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Auftraggebers anfallen und die dem Auftragnehmer durch Steuerbehörden auferlegt werden, werden vom Auftragnehmer getragen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Auftraggebers im Land, in welchem der Auftraggeber seinen Sitz innehat, dem Auftraggeber auferlegt werden, werden vom Auftraggeber getragen. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften und mit dem Abkommen, sofern ein solches besteht, auferlegt werden oder einzubehalten sind.
Der Auftragnehmer hat im Übrigen alle erforderlichen steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bzw. Lieferung in dem jeweiligen Land zu erfüllen und stellt dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Verbundene Unternehmen oder Dritten alle erforderlichen Nachweise zur Verfügung, die notwendig sind, damit das Verbundene Unternehmen oder Dritte, die die Leistungen oder Lieferungen über den Auftraggeber beziehen, auch die mit dem Auftraggeber vereinbarte Zahlung der Vergütung erbringen können. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass diese Vorgaben auch von den von ihm eingeschalteten Subunternehmern erfüllt werden.

11.5. Zurückbehaltung und Aufrechnung

Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklären, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

11.6. Einbehalte und zufälliger Untergang

Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahrübergang auf den Auftraggeber untergegangen ist.

12. Geheimhaltung/Datenschutz/Informationssicherheit/Aufbewahrung

12.1. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen und Kenntnisse – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach den vertraglichen Beziehungen weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.
Sämtliche vom Auftraggeber oder seinen Verbundenen Unternehmen erlangten oder im Rahmen des Auftrags erstellten Informationen einschließlich der Arbeitsergebnisse sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung inklusive sämtlicher angefertigter Kopien an den Auftraggeber zurückzugeben oder auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen und/oder zu vernichten. Im Fall der Löschung und/oder der Vernichtung muss die Rekonstruktion der Informationen ausgeschlossen sein. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für rechtmäßig offenkundige oder sonst rechtmäßig – auch von Dritten – erlangte Informationen sowie eigenständige Entwicklungen des Auftragnehmers außerhalb der Leistungen für den Auftraggeber. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Auftragnehmer.
Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt. Vertrauliche Informationen des Auftragnehmers darf der Auftraggeber an Verbundene Unternehmen und seine Erfüllungsgehilfen unter Vertraulichkeitsauflage übermitteln.
Soweit besondere gesetzliche Anforderungen für Finanzdienstleistungen gelten, etwa im Hinblick auf das Bankgeheimnis, werden diese vom Auftragnehmer beachtet.

12.2. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter datenschutzrechtliche Verpflichtungen kennen und personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten. Ein Nachweis der Sicherstellung dieser Verpflichtung ist dem Auftraggeber oder dessen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf Verlangen den/die Namen sowie die Kontaktdaten des/der Ansprechpartner(s) für Datenschutz und Informationssicherheit mit.
Falls durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten plus Island, Liechtenstein, Norwegen) oder eines Staates, für den die EU-Kommission kein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt hat, verarbeitet werden oder falls durch den Auftragnehmer aus Staaten, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen und kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, auf personenbezogene Daten zugegriffen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer die relevanten EU-Standard-Vertragsklauseln zu vereinbaren oder die Datenverarbeitung muss verbindlichen Unternehmensregeln unterliegen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde als hinreichend hinsichtlich der Adäquanz des Datenschutzniveaus angesehen werden.

12.3. Informationssicherheit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Daten vom Auftraggeber nach dem Stand der Technik sofort wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verarbeitung und sonstigen Missbrauch zu sichern.
Darunter fällt bspw. der Schutz gegen Schadsoftware (bspw. Trojaner, Viren, Spyware usw.).
Bei der Sicherung von Auftraggeberdaten sind sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik zu beachten, um jederzeit Datenbestände verlust- und rechtssicher zu archivieren und wiederherzustellen.

12.4. Aufbewahrung

Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung von Unterlagen endet acht (8) Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder sechs (6) Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung der Unterlagen, sofern der Auftraggeber nicht die Vernichtung vom Auftragnehmer verlangt.

13. Nutzungsrechte

13.1. Eigentum und ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers

Das Eigentum an allen Ergebnissen und Zwischenergebnissen der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers, bspw. Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Studien, Konzepte, Dokumentationen einschließlich Installations-, Nutzungs- und Betriebshandbücher sowie Dokumentationen zur Pflege und Weiterentwicklung, Berichte, Referate, Beratungsunterlagen, Schaubilder, Diagramme, Bilder sowie Individualsoftware, Programme, Software-Anpassungen und Parametrisierungen einschließlich des kommentierten Quell- und Objektcodes sowie sämtliche hierbei entstehenden Zwischenergebnisse und hierfür erstellte Hilfsmittel und/oder sonstige Leistungsergebnisse (zusammen: „Arbeitsergebnisse“) geht, soweit es sich um verkörperte Gegenstände handelt, mit Übergabe dieser Gegenstände auf den Auftraggeber über.
Im Übrigen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit an diesen Arbeitsergebnissen mit deren Entstehung, spätestens mit deren Übergabe, das ausschließliche, abgegoltene dauerhafte, unwiderrufliche und unterlizenzierbare sowie übertragbare Recht zur räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung und Verwertung ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst sämtliche Nutzungsarten, insbesondere das Speichern, das Laden, die Ausführung, die Verarbeitung von Daten, die Bearbeitung auch durch Dritte einschließlich der festen Verbindung mit Leistungen des Auftragnehmers, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Aufführungs- und Vorführungsrecht auch in der Öffentlichkeit, das Weitervermarktungsrecht sowie das Recht der Vornahme von Änderungen, Umgestaltungen, Übersetzungen, Ergänzungen und Weiterentwicklungen. Der Quellcode sämtlicher Leistungsergebnisse und Zwischenergebnisse ist dem Auftraggeber vollständig zusammen mit der Entwicklungsdokumentation zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, entgeltlich und unentgeltlich Unterlizenzen und weitere Nutzungsrechte an diesen Nutzungsrechten einzuräumen sowie Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen und dabei die Originale wie auch Kopien und abgeänderte Versionen ohne Urheberbezeichnung zu verwenden.

13.2. Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers

An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoftware und Entwicklungstools („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

13.3. Standardsoftware

Abweichend von Ziffer 13.2 dürfen die Nutzungsrechte an Standardsoftware nur an Verbundene Unternehmen oder an Dritte zur Nutzung allein für Zwecke des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen übertragen werden.

13.4. Nutzungsrechte für Customizing-Leistungen

Soweit der Auftragnehmer das Customizing an seiner eigenen Software oder an Software Dritter für den Auftraggeber durchführt, räumt er dem Auftraggeber hieran die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 13.1 ein. Eine hiervon abweichende Bestimmung ist in der Bestellung textlich zu vereinbaren, wobei dem Auftraggeber an den Customizing-Leistungen zumindest die Nutzungsrechte nach Ziffer 13.2 einzuräumen sind.

13.5. Anzeigepflicht

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss sämtliche im Zusammenhang mit der Entwicklung der Arbeitsergebnisse zu verwendende Standardsoftware, Entwicklungstools und andere Werke (wie etwa zur Weiterentwicklung und Bearbeitung der Leistungsergebnisse des Auftragnehmers erforderliche Dokumentationen) schriftlich anzeigen. Diese sind im Vertrag aufzuführen. Der Auftragnehmer wird insbesondere darauf hinweisen, welche Version benutzt wurde und ob es sich um proprietäre oder marktgängige Software handelt. Als „proprietär“ gilt Software, die vom Auftragnehmer selbst entwickelt wurde oder an denen er ausschließliche Nutzungsrechte hat oder die ausschließlich vom Hersteller selbst und nicht wie marktgängige Software im Handel oder über Zwischenhändler bezogen werden kann. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber an Standardsoftware, Entwicklungstools und sonstigen Werken jedenfalls die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 13.2 und 13.3 einräumen.

13.6. Miturheber

Sofern Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Miturheber sind, sichert der Auftragnehmer zu, von jenen eine den vorstehenden Ziffern 13.1 und 13.2 jeweils entsprechende Einräumung von Nutzungs-und Verwertungsrechten erworben zu haben.

13.7. Rechte an Erfindungen

Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nutzungsrechte können durch Verbundene Unternehmen oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Verbundenen Unternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Übertragung der Nutzungsrechte an Verbundene Unternehmen und an Dritte.

13.8. Rechteeinräumung für Aktualisierungen und bei Nacherfüllung

Vom Auftragnehmer dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vertragsleistung überlassene Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, Ergänzungen, neue Versionen o. Ä. sowie die jeweils aktualisierte Dokumentation hierzu (gemeinsam „Aktualisierungen“) unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieser Ziffer 13.

13.9. Fortgeltung

Von einem Rücktritt vom Vertrag oder dessen Kündigung bleiben gewährte Unterlizenzen oder eingeräumte Nutzungsrechte unberührt.

14. Allgemeine Leistungsstörungen und Verzug

14.1. Allgemeines

Textlich vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Ein drohender Verzug ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

14.2. Lieferung und Lieferverzug bei Kauf- und Werkverträgen

Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist nur die tatsächliche Lieferung der vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

14.3. Mehraufwand beim Auftraggeber

Bei Verzug hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch dadurch entstehenden Mehraufwand zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

15. Mängelhaftung

15.1. Sachmängelhaftung

15.1.1. Sachmangel

Eine Sache ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die geschuldete Beschaffenheit hat, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung uneingeschränkt eignet und mindestens den Spezifikationen in deren Dokumentation entspricht.
Ein Sachmangel liegt auch bei unsachgemäßer Installation durch den Auftragnehmer vor, wenn die Beschreibung oder Installationsanleitung oder das Betriebs-, Nutzungs- oder Wartungshandbuch (gemeinsam „Dokumentation“) mangelhaft ist oder die Leistung bei Ablieferung nicht dem aktuell anerkannten Stand der Technik entspricht. Es steht einem Sachmangel gleich, wenn der Auftragnehmer eine andere Leistung oder eine zu geringe Menge liefert.
Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar.
Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Programme auf der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder während der geplanten Abnahme unvorhergesehen ändert, dass die Berücksichtigung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemessene Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen.

15.1.2. Nicht bei der Abnahme oder Übergabe festgehaltene Mängel

Ist nach Übergabe von Leistungen ein Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellt worden, so hat der Auftragnehmer darin festgehaltene Mängel unverzüglich zu beheben. Nicht im Abnahme- oder Übergabeprotokoll festgehaltene Mängel sind vom Auftragnehmer nach Mitteilung durch den Auftraggeber innerhalb der Verjährungsfrist unverzüglich und kostenfrei zu beheben. Dem Auftraggeber stehen die Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßen Leistungen auch zu, wenn er ihm bekannte Mängel in der Abnahmeerklärung nicht vorbehalten hat.

15.1.3. Verjährung von Sachmängeln

Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt zwei (2) Jahre ab Abnahme.
Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Vertragsleistung verursacht wurden, werden die für die Störungssuche, -analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.
Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt.

15.2. Rechtsmängelhaftung

15.2.1. Rechte Dritter

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Insbesondere darf die Ausübung der Nutzungsrechte, zu deren Einräumung sich der Auftragnehmer verpflichtet hat, nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

15.2.2. Anspruchsgeltendmachung und Abwehr durch Auftraggeber

Sollten Dritte gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten geltend machen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei und übernimmt auf eigene Kosten deren Abwehr. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über Ansprüche Dritter informieren. Wehrt der Auftragnehmer derartige Ansprüche nicht oder nicht in erforderlichem Umfang ab, bleiben dem Auftraggeber alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die ihm zur Abwehr solcher Ansprüche vorliegenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die diesem im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstandenen Kosten zu ersetzen, außer diese werden vom Dritten erstattet.

15.2.3. Abwehrmöglichkeiten durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann bei einer Schutzrechtsverletzung nach eigenem Ermessen die betreffende Leistung so abändern oder durch eine andere ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die vereinbarte Nutzung der betroffenen Leistung aber weiterhin uneingeschränkt gewährleistet ist oder dem Auftraggeber ein Recht zur weiteren Nutzung der Leistung verschaffen.
Dadurch dem Auftraggeber entstehender Mehraufwand ist vom Auftragnehmer zu erstatten. Kann der Auftragnehmer seinen Leistungspflichten durch die Rechtsverletzung nicht mehr vertragsgemäß nachkommen, kann der Auftraggeber von dem die Rechtsverletzung betreffenden Vertrag zurücktreten.

15.2.4. Verjährung von Rechtsmängeln

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von der Schutzrechtsverletzung und dem berechtigten Anspruchsteller Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt.

15.3. Nacherfüllung

Der Auftragnehmer hat Mängel innerhalb der Gewährleistungszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers unverzüglich und innerhalb angemessener Frist entweder durch Lieferung einer verbesserten Version der Vertragsleistung zu beseitigen oder die Vertragsleistung neu herzustellen. Das Interesse des Auftraggebers ist hinreichend berücksichtigt, wenn der Auftragnehmer die den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers am wenigsten behindernde Möglichkeit wählt. Als kurzfristige Maßnahme kann die Bereitstellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung zur vorläufigen Behebung oder Umgehung der Auswirkungen eines Mangels erfolgen. Erst mit einer vollständigen Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist gilt dieser als behoben. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel der Klasse 1 oder mehrere Mängel der Klasse 2 festgestellt, hat der Auftragnehmer Nacherfüllung grundsätzlich durch Nachbesserung zu leisten.

15.4. Minderung, Rücktritt

Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Mängelbehebung oder wenn eine dem Auftragnehmer gesetzte Nachfrist erfolglos verstreicht, nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, zahlt er dem Auftragnehmer insoweit für die Zeit bis dahin eine unter Berücksichtigung der Mängel angemessene Nutzungsgebühr anhand einer linearen vierjährigen Abschreibung.

15.5. Zurückbehaltung und Verrechnung von Leistungen

Soweit der Auftragnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Auftraggeber die Vergütung für die vertraglichen Leistungen zurückbehalten, bis der Auftragnehmer seinen Pflichten vollständig nachgekommen ist. Der Auftraggeber kann seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Pflichtverletzungen von der Vergütung des Auftragnehmers abziehen.

15.6. Aufwendungsersatz, Schadenersatz

Weitergehende Ansprüche, auch auf Schaden- oder Aufwendungsersatz, bleiben unberührt.

16. Haftung

16.1. Gesetzliche Haftung

Für die Haftung des Auftragnehmers und Auftraggebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

16.2. Schäden von Verbundenen Unternehmen

Der Auftraggeber kann neben dem Ersatz eigener Schäden den Ersatz von Schäden anderer Verbundener Unternehmen durch Leistung an sich selbst verlangen, als ob es sich um eigene Schäden des Auftraggebers handeln würde.

17. Vertragsbeginn, Kündigung und Vertragsbeendigung

17.1. Beginn

Der Vertrag beginnt frühestens mit dem Vertragsabschluss, soweit im Vertrag dafür kein anderer Termin vereinbart ist, und endet mit vollständiger Erbringung sämtlicher vertragsgegenständlicher Leistungen.

17.2. Kündigung ohne wichtigen Grund

Der Auftraggeber ist auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht (8) Wochen vorzeitig zu kündigen. In diesem Fall vergütet der Auftraggeber allein die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Maßgeblich hierfür ist der Fertigstellungsgrad entsprechend dem vereinbarten Zeitplan. Eine Abnahmefähigkeit der Leistungen ist nicht erforderlich. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung gemäß § 648 BGB bleibt davon unberührt.

17.3. Außerordentliche Kündigung

Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere schwere Verletzungen der Bestimmungen dieses Vertrages oder sonstige Pflichten. Eine Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

17.4. Vertragsbeendigung

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Vertragsleistung im Falle der Kündigung und anteiliger Vergütung gemäß festgestelltem Fertigstellungsgrad vollständig herauszugeben. Hierzu gehören auch sämtliche Unterlagen und Dokumentationen, die für die weitere Verwendung beim Auftraggeber erforderlich sind. Beim Auftragnehmer verbliebene Kopien der Dokumentation und sonstige Unterlagen des Auftraggebers, gleich welcher Form, sind an den Auftraggeber zurückzugeben und Kopien hiervon zu löschen oder zu vernichten.
Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte an der Software, Daten oder sonstigen herauszugebenden Unterlagen bestehen nicht.

18. Außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Dauerschuldverhältnissen

Jede Partei kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweils anderen Partei mangels Masse abgelehnt wurde.
Als wichtiger Grund für den Auftraggeber gilt außerdem, wenn

a. die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers erkennbar gefährdet wird, oder
b. der Auftragnehmer seine Leistungen einstellt, oder
c. der Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt, oder
d. Tatsachen bekannt werden, die beim Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbständigkeit begründen.

19. Softwarepflege

Soweit während der Projektdauer auch Pflegeleistungen vereinbart sind, wird der Auftragnehmer die Vertragsleistung auf dem jeweils aktuell anerkannten Stand der Technik und frei von Störungen halten sowie auftretende Mängel beheben. Die Pflege von Customizing-Leistungen soll zusammen mit der Pflege der Gesamtlösung erfolgen. Im Falle des Rücktritts vom Individual-Software- Entwicklungs- bzw. Anpassungs-Vertrag für die Software endet automatisch auch die Software- Pflege (Einwendungsdurchgriff). Nach Ablauf der Gewährleistung für die Vertragsleistung ist nur noch die Kündigung der Software-Pflege möglich. Dies gilt entsprechend für einzelne Teile der Vertragsleistung.

20. Besonderheiten bei dienstvertraglichen Leistungen

Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Konzeption einer Spezifikation (bspw. Lasten- oder Pflichtenheft) oder Design-Konzepts unterstützen oder ein solches erstellen soll, kann dies im Einzelfall im Vertrag ausnahmsweise ausdrücklich als dienstvertragliche Leistung vorgesehen werden. In diesem Fall schuldet der Auftragnehmer stets eine bestmögliche, fachmännische Ausführung. Für die Art und Weise der Übergabe dieser Leistungen gelten die Vorgaben in den Ziffern 8.1 und 8.2 entsprechend. Die so vom Auftragnehmer übergebene Leistung prüft der Auftraggeber darauf, ob sie ordnungsgemäß ist. Bei nicht ordnungsgemäßen Leistungen steht dem Auftragnehmer ein Nacherfüllungsrecht zu. Ist die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer keinen oder nur einen geminderten Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, soweit dem Auftraggeber deswegen ein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Auftraggeber kann Schadenersatzansprüche gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufrechnen.

21. Beauftragung von Subunternehmern, Einschaltung Dritter

21.1. Beauftragung von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zur Einschaltung von Subunternehmern berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen.

21.1.1. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Untervergabe an einen Subunternehmer kann bedingt erfolgen und ist widerruflich. Der Auftraggeber ist zum Widerruf mit sofortiger Wirkung insbesondere dann berechtigt, wenn sich im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch Anhörung oder Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung herausstellen sollte, dass beim Subunternehmer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird oder von einem solchen auszugehen ist.

21.1.2. Der Auftragnehmer wird die eingeschalteten eingesetzten Subunternehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz verpflichten.

21.1.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber seinen Subunternehmern vertraglich sicherzustellen und auf Verlangen des Auftraggebers vorzuweisen, dass eine Untervergabe an Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) als weitere Nachunternehmer (Sub-Subunternehmer) ausgeschlossen ist, soweit die Leistungserbringung ganz oder teilweise durch einen Prinzipal (Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer GbR) erfolgt oder erfolgen soll.

21.1.4. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Einsatzverbot in Ziffer 21.1.3. in der gesamten Kette aller weiteren Nachunternehmer eingehalten wird.

21.1.5. Der Auftragnehmer sichert zu, dafür einzustehen, dass jeder seiner Subunternehmer und weiteren Nachunternehmer in der gesamten Kette die gesetzlichen Anforderungen zum Mindestlohn gegenüber dessen Mitarbeiter erfüllt.

21.1.6. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen in der gesamten Kette offenzulegen, welche Nachunternehmer zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung der vertraglich ihm gegenüber dem Auftraggeber obliegenden Leistungspflichten eingesetzt sind und waren.

21.1.7. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für das Verschulden der von ihm eingeschalteten eingesetzten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen, wie für eigenes Verschulden.

21.1.8. Verstößt der Auftragnehmer gegen eine der vorgenannten Pflichten, Zusicherungen oder Zustimmungsvorbehalte in den
Ziffern 21.1.1. bis 21.1.7. haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden. Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass ein Verstoß gegen den Inhalt dieser Ziffer 21.1. einen wichtigen Grund darstellt, der den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des mit dem Auftragnehmer bestehenden Vertrages berechtigt.

21.2. Einschaltung Dritter (einschließlich Subunternehmer)

21.2.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass von ihm eingeschaltete Dritte die zur Vertragsdurchführung notwendigen und nützlichen Informationen und Unterlagen dem Auftraggeber auch unmittelbar übermitteln und diesem auf Anfrage unverzüglich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erteilen.

21.2.2. Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Auftragnehmers handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind, die für den räumlichen und zeitlichen Bereich der auszuführenden Arbeiten gilt. Der Auftragnehmer wird sich vor einer Tätigkeit dieser Arbeitnehmer vom Vorliegen dieser Voraussetzungen überzeugen.

21.2.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

21.2.4. Jeglicher Einsatz Dritter ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, falls personenbezogene Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten plus Island, Liechtenstein, Norwegen) oder eines Staates, für den die EU-Kommission kein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt hat verarbeitet werden sollen oder falls auf personenbezogene Daten aus Staaten, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, für den die EU-Kommission kein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt hat liegen, zugegriffen wird. Die Zustimmung ist daran geknüpft, dass sich der Dritte zur Einhaltung der relevanten EU-Standardvertragsklauseln verpflichtet, oder die Datenverarbeitung unterliegt verbindlichen Unternehmensregeln, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde als hinreichend hinsichtlich der Adäquanz des Datenschutzniveaus angesehen werden. Eingeschaltete Dritte sind Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten sind durch den Auftragnehmer so zu gestalten, dass sie den Vereinbarungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß Ziffer 12 entsprechen.

22. Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Für die Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber kann die Zusammenarbeit mit Unternehmen erforderlich sein, die mit weiteren (Teil-) Leistungen beauftragt sind. Der Auftragnehmer wird mit diesen Unternehmen partnerschaftlich zur bestmöglichen Auftragsdurchführung für den Auftraggeber zusammenarbeiten und erforderlichenfalls mit diesen auftragsrelevante Informationen unter Berücksichtigung von Ziffer 12 austauschen.

23. Auftraggeber als Referenz und Logo-Nutzung

Die Parteien werden über Verträge nicht öffentlich berichten und diese vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Namen, das Firmenlogo oder eingetragene Marken oder Muster des Auftraggebers als Referenz zu verwenden, weder online noch offline, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dazu seine schriftliche Freigabe.

24. Sonstiges

24.1. Ausfuhrbestimmungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn die bereit gestellten Güter (einschließlich Software und Technologie) nach deutschem, EU-Exportkontrollrecht oder dem nationalen Exportkontrollrecht des Ursprungslandes von Exportkontroll-Güterlisten (bspw. Gemeinsame Militärgüterliste, Anhang I der EG-Dual-Use VO 428/2009) erfasst sind.
Zur Erfüllung der genannten Hinweispflichten hat der Auftragnehmer die einschlägigen Ausfuhrlistennummern (bspw. Position der deutschen Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO 428/2009 etc.) unter Angabe der Artikelnummer (sofern vorhanden bzw. bekannt) dem Auftraggeber mitzuteilen (mailto: einkauf.jena@dako.de).
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich über alle Änderungen im Zusammenhang mit exportkontrollrelevanten Daten gelieferter Güter zu informieren. Fragen in diesem Zusammenhang sind an die o.g. E-Mail-Adresse zu adressieren. Schäden durch Verletzung dieser Hinweispflicht hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu ersetzen.

24.2. Compliance

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Auftragnehmer beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht dem Auftraggeber ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu.
Unbeschadet des Vorgenannten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.

24.3. Mitteilung bei Insolvenz und drohender Insolvenz

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig über drohende oder bestehende Zahlungsschwierigkeiten oder eine mögliche oder beantragte Insolvenz zu informieren.

24.4. Übertragung von Rechten

Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Dies gilt nicht für Übertragungen auf Verbundene Unternehmen des Auftraggebers. § 354a HGB bleibt unberührt.

24.5. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des gesamten Vertrages, sowie die Gültigkeit des Artikels oder Absatzes, der die entsprechende Regelung beinhaltet, oder anderer Bestimmungen des Vertrages, unberührt.
Soweit die übrigen Bestimmungen nicht berührt sind, haben die Parteien angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um innerhalb angemessener Zeit rechtmäßige und vernünftige Änderungen des Vertrages zu vereinbaren, die erforderlich sind, um soweit wie möglich die gleiche Wirkung zu erzielen, die durch den Artikel oder den Teil des Artikels, der in Rede steht, erzielt worden wäre.

24.6. Formerfordernis

Von den schriftlichen Verträgen abweichende oder darüber hinausgehende Vereinbarungen der Parteien bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Textform bzw. eines dokumentierten elektronischen Formates. Der Auftraggeber nimmt Angebote des Auftragnehmers nur ausdrücklich und textlich an; ein Schweigen darauf gilt nicht als Annahme.

24.7. Maßgeblichkeit bei verschiedenen Sprachfassungen

Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und anderen Sprachfassungen dieser Bedingungen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

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